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Kontrolle im Ökolandbau

Kontroll-Ablauf, Foto: Thomas Stephan BLE / BonnAm Kontrollverfahren nach der EG-Öko-Verordnung nehmen alle Betriebe und Unternehmen teil, die pflanzliche oder tierische Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, aber auch Futtermittel, als Bio-Produkte vermarkten. Hierbei kann es sich um landwirtschaftliche Erzeugerbetreibe, Verarbeitungsunternehmen, Importeure von Bio-Produkten aus Nicht-EU-Ländern, Großhändler und Futtermittelhersteller handeln. Einzelhandelsunternehmen sind i.d. R. von der Kontrollpflicht ausgenommen.

Bundesrat stimmt Verordnung zu

Der Bundesrat hat am den 30. März 2012 der Verordnung über die Zulassung von Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz zugestimmt. Damit ist die Zulassung und die Überwachung der privaten Kontrollstellen auf eine bundesweit einheitliche Basis gestellt. Ziel der neuen Verordnung ist es, Betrugsversuche künftig nochmals deutlich zu erschweren. Weitere Informationen finden Sie hier >>

Kennzahlen für die Öko-Kontrolle

[19.03.2007] Eine KTBL-Schrift hat Kennzahlen für die Kontrolle im ökologischen Landbau zusammengestellt als Hilfestellung für Inspektoren, Betriebsleiter und Berater. mehr >>

Öko-Kontrollstellen

Die Öko-Kontrollstellen prüfen mindestens jährlich die Erzeugung und Verarbeitung aller Bio-Produkte nach der EU-Öko-Verordnung und ggf. auch des zugehörigen Anbauverbandes. Aus den für NRW zugelassenen Kontrollstellen kann frei gewählt werden. Die Anschriften finden Sie unter Adressen oder aber in folgender Liste des LANUV: zugelassene private Öko-Kontrollstellen. Die KdK, ein Dachverband der Öko-Kontrollstellen, unterhält die Webpage www.oeko-kontrollstellen.de.

Ein Verzeichnis der in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kontrollstellen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr.834/2007 unter Berücksichtigung der Erfüllung der Bedingungen der EN 45011 (Stand: 01.01.2012) finden Sie hier als PDF >>

Kontrolle bei Zukaufwaren

Eine Kontrolle bei Zukaufwaren bietet das Internetverzeichnis www.bioc.info. Hier kann man sich schnell informieren, ob ein Unternehmen zum Kontrollverfahren nach Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 angemeldet ist. Allerdings: auch wenn ein Unternehmen nicht im Internetverzeichnis zu finden ist, kann es zum Kontrollverfahren angemeldet sein und die Berechtigung besitzen, Produkte als ökologische Erzeugnisse zu vermarkten. Entscheidend ist die Vorlage eines gültigen Zertifikats der zuständigen Kontrollstelle.

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Stand: 23.04.2012 15:11