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Farbleiste: blau = Umwelt, grün = Naturschutz, orange = Verbraucherschutz, dunkelorange = Landwirtschaft

Was hat sich verbessert, was verschlechtert? Was wurde beibehalten?

Vorteile:

  • Die Verordnung ist klarer und übersichtlicher gegliedert und der Text insgesamt gestrafft.
  • Positiv ist auch die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Aquakultur, Meeresalgen und Hefe sowie die Weinbereitung.
  • Der bisherige umfassende Schutz vor Irreführung bleibt erhalten; ursprünglich sah der Kommissionsvorschlag ein niedrigeres Schutzniveau vor. Dem Verhandlungsgeschick der deutschen Delegation ist es zu verdanken, dass Art. 2 der VO (EWG) Nr. 2092/91 wortgleich in die neue VO aufgenommen wurde.
  • Das strenge Verwendungsverbot von GVO wird grundsätzlich beibehalten, in einem eigenen Artikel zusammengefasst und präzisiert; es dürfen keine GVO, keine aus GVO und keine durch GVO hergestellte Erzeugnisse verwendet werden. Für Tierarzneimittel (gab es und) gibt es eine Ausnahme. Und - heftig umstritten – können nach Art. 22 Absatz 2 Buchstabe g Ausnahmen vom o.g. Grundsatz für den Einsatz von durch GVO hergestellten Lebensmittel- und Futtermittelzusatzstoffen zugelassen werden (siehe Kasten).
  • Nationale und private Qualitätsstandards können wie bisher ausgelobt werden. Um diesen Punkt haben vor allem die ökologischen Anbauverbände erfolgreich gekämpft.
  • Die Vorschriften für Imkereien werden – anders als im ersten Kommissionsvorschlag- nicht verschärft.
  • Auch haben die Mitgliedsstaaten die Beibehaltung des Regelungsausschusses durchsetzen können. Die Bestrebungen der Kommission, mehr Einfluss auf die Umsetzung der VO zu gewinnen, wurden erfolgreich zurückgewiesen.

Inhalt des Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe g:

Ausnahmen von den Produktionsvorschriften dürfen nur gewährt werden, wenn Lebensmittelzusatzstoffe oder andere Stoffe nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b (Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, Aromastoffe, (…) Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen, Mineralstoffe, Spurenelemente, Vitamine sowie Aminosäuren und andere Mikronährstoffe) oder Futtermittelzusatzstoffe oder andere Stoffe nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d (Verarbeitungshilfsstoffe) verwendet werden müssen und diese Stoffe anders als durch GVO hergestellt auf dem Markt nicht erhältlich sind. (Es ist ein bestimmtes Procedere für diese Ausnahme in Art. 22 vorgesehen)

In seiner Pressemitteilung vom 12.06.07 erläutert das BMELV: In der letzten Phase der Verhandlung sei es noch gelungen, aus GVO hergestellte Zusatzstoffe in der neuen Verordnung zu verbieten. Nur im Ausnahmefall, mit einer spezifischen Sonderzulassung durch die EU, dürften >durch GVO hergestellte Zusatzstoffe nach sehr strengen Kriterien verwendet werden.

Nachteile:

  • Voraussichtlich wird die neue Verordnung keinen klaren Beitrag zur Vereinfachung leisten. Abzuwarten bleibt die Überarbeitung der bisherigen Anhänge der VO in der Kommissions-Verordnung. Allerdings hat die Kommission angekündigt, die bisherigen Anhänge ohne Änderungen zu übernehmen. Vermutlich werden die zukünftigen Durchführungsbestimmungen sogar noch umfangreicher werden (Änderungen der Einfuhrbestimmungen, Verknüpfung mit der VO 882, neue Regelungsbereiche).
  • Die gemeinschaftlichen Verpflegungsbetriebe sind in Deutschland in den letzten Jahren mit viel Überzeugungsarbeit in das Kontrollverfahren einbezogen worden. Unter dem Aspekt des Verbraucherschutzes ein wichtiger Schritt, da sich immer mehr Menschen in solchen Einrichtungen verpflegen. Jetzt wird der Außer-Haus-Verpflegungsbereich ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der VO ausgeschlossen. Eine nationale Regelung ist allerdings zulässig.
  • Grundsätzlich besteht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen durch unterschiedliche Anwendung der (neuen) Flexibilitätsvorschriften. Auch hier wird es auf die Detailregelungen in der Kommissions-Verordnung ankommen. Fairerweise muss man zugeben, dass es bisher schon Wettbewerbsverzerrungen durch unterschiedliche Anwendungen von Ausnahmevorschriften (und Auslegungen des VO-Textes) gab. Wenn die „Spielregeln“ für Ausnahmen also streng und klar sein werden, kann die Bündelung im Flexibilitäts-Artikel womöglich sogar Vorteile bieten.
  • Die Änderung der bisherigen Einfuhrbestimmungen war einer der umstrittensten Punkte in den Verhandlungen auf EU-Ebene. Das bisherige Procedere der „Vermarktungsermächtigungen“ war immer als zu bürokratisch kritisiert worden. Ob die neuen Regelungen mit der Erstellung von Listen der Drittlands-Kontrollstellen vorteilhaft sein werden, wird in erster Linie von der Umsetzung der Regelung abhängen.
  • Die Grundzüge des bisherigen Kontrollverfahrens mit privaten Kontrollstellen und überwachenden Behörden bleiben erhalten. Allerdings bleibt unklar, wie das Kontrollverfahren „im Einklang mit der VO (EG) Nr. 882/2004“ tatsächlich umgesetzt werden soll. Auch hier werden erst die Details in den Durchführungsbestimmungen für mehr Klarheit sorgen.

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Stand: 04.01.2010 13:44