Navigation

Direktlinks Zum Inhalt springen. | Zur Seitennavigation springen. |
Farbleiste: blau = Umwelt, grün = Naturschutz, orange = Verbraucherschutz, dunkelorange = Landwirtschaft

Was sehen die neuen Kennzeichnungsregelungen vor?

  • Ursprünglich vorgesehene Pflichtkennzeichnung von vorverpackten ökologischen Lebensmitteln mit EU-Gemeinschaftslogo wird auf 1.7.2010 verschoben

  • Vorverpackte Lebensmittel sind Lebensmittel, die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher und an gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben werden und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung bestehen, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten abgepackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet
    werden muss oder eine Veränderung erfährt.

  • Die Gestaltung des Gemeinschaftslogos wird neu ausgeschrieben.

  • Vorräte, die vor dem 1.1.2009 nach VO 2092/91 produziert, verpackt, gekennzeichnet wurden, können in Verkehr gebracht werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind (Art. 95 (889)

  • Verpackungsmaterial, das den Vorschriften der VO 2092/91 genügt, kann bis zum 1.1.2012 weiter verwendet werden (Art. 95 (889)).

  • Bei aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen ist die Verwendung des Gemeinschaftslogos fakultativ (Art. 24 (834)).

  • Das Gemeinschaftslogo darf nicht für Umstellungserzeugnisse verwendet werden (Art. 25 (834)).

  • Das Gemeinschaftslogo darf nur für verarbeitete Lebensmittel verwendet werden, wenn mindestens 95 Gewichtsprozent ihrer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch sind (Art. 25 (834)).

  • Neben dem Gemeinschaftslogo muss der „Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe“ erscheinen (Art. 24 (834)), jedoch erst ab 1.7.2010 (Art. 97 (889)).

    zurück >>
Ihre Meinung || Seite drucken Druck
Stand: 04.01.2010 13:47