Navigation
Direktlinks
Zum Inhalt springen. |
Zur Seitennavigation springen. |
- Home|
- Newsletter |
- Archiv |
- Kontakt |
- Impressum |
- Inhaltsverzeichnis
Was sehen die neuen Kennzeichnungsregelungen vor?
- Ursprünglich vorgesehene Pflichtkennzeichnung von vorverpackten ökologischen Lebensmitteln mit EU-Gemeinschaftslogo wird auf 1.7.2010 verschoben
- Vorverpackte Lebensmittel sind Lebensmittel, die ohne weitere Verarbeitung
an den Endverbraucher und an gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben
werden und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung bestehen, in die
das Lebensmittel vor dem Feilbieten abgepackt worden ist, gleichviel, ob die
Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass
der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet
werden muss oder eine Veränderung erfährt.
- Die Gestaltung des Gemeinschaftslogos wird neu ausgeschrieben.
- Vorräte, die vor dem 1.1.2009 nach VO 2092/91 produziert, verpackt,
gekennzeichnet wurden, können in Verkehr gebracht werden, bis die Vorräte
aufgebraucht sind (Art. 95 (889)
- Verpackungsmaterial, das den Vorschriften der VO 2092/91 genügt, kann bis
zum 1.1.2012 weiter verwendet werden (Art. 95 (889)).
- Bei aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen ist die Verwendung des
Gemeinschaftslogos fakultativ (Art. 24 (834)).
- Das Gemeinschaftslogo darf nicht für Umstellungserzeugnisse verwendet
werden (Art. 25 (834)).
- Das Gemeinschaftslogo darf nur für verarbeitete Lebensmittel verwendet
werden, wenn mindestens 95 Gewichtsprozent ihrer Zutaten
landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch sind (Art. 25 (834)).
- Neben dem Gemeinschaftslogo muss der „Ort der Erzeugung der
landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe“ erscheinen (Art. 24 (834)), jedoch erst ab
1.7.2010 (Art. 97 (889)).
zurück >>
Stand: 04.01.2010 13:47
