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Registrierpflicht für Futtermittelhersteller
Ab
dem 01.01.2006 müssen sich alle landwirtschaftlichen Betriebe, die Futtermittel
herstellen, verarbeiten, lagern oder transportieren, registrieren lassen. In
NRW kann das Formular zusammen mit dem Antragsverfahren zur Gewährung von
Direkthilfen im Frühjahr 2006 abgegeben werden.
Gesetzliche Grundlage
Die Gesetzliche Grundlage dieser Neuerungen sind Vorschriften zur Futtermittelhygiene
der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Januar 2005.
Darin werden spezifische Anforderungen an Einrichtung und Ausrüstung, das
Personal, die Dokumentation und die Qualitätskontrollen gestellt, um die
Futtermittelhygiene und die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln zu verbessern.
Die Verordnung ergänzt damit die allgemeinen Vorschriften über die
Futtermittelsicherheit der europäischen Basisverordnug Nr. 178 aus dem
Jahre 2002.
Wer muß sich anmelden?
Landwirte, die in der Erzeugungs-, Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-,
Transport- oder Vertriebsstufe der Futtermittelherstellung tätig sind.
Sie werden als sogenannte Futtermittelprimärproduzenten
registriert. Hierzu gehören Betriebe:
- die Futtermittel auf dem landwirtschaftlichen Betrieb lagern und transportieren oder einer einfachen Behandlung unterziehen, also beispielsweise reinigen, trocknen, silieren oder schroten;
- die Futtermittel vom landwirtschaftlichen Betrieb zu einem anderen Betrieb transportieren, zum Beispiel zu einem Mischfuttermittelhersteller;
- die Futtermittel für den eigenen Bedarf ohne Verwendung von Zusatzstoffen (Ausnahme Silierzusätze)erzeugen; dazu gehört auch Mischen im Lohnauftrag durch fahrbare Mahl- und Mischanlagen.
Ausnahmen
Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind Betriebe:
- die keine eigenen Futtermittel herstellen. Diese Betriebe setzen ausschließlich fütterungsfertige Futtermittel ohne weitere Bearbeitung ein (beispielsweise Geflügelbetriebe, die nur zugekauftes Mischfutter (Alleinfutter) verfüttern).
- die Futtermittel erzeugen und diese an Tiere verfüttern, deren Erzeugnisse zum Eigenverbrauch bestimmt sind oder direkt vermarktet werden.
- die ausschliesslich Tiere füttern, die nicht zur Lebensmittelgewinnung bestimmt sind.
- bei Abgabe kleiner Mengen von Futtermitteln an andere Landwirte auf örtlicher Ebene nach Ermessen der Behörde. Als Orientierungshilfe gilt für eine direkte Lieferung zwischen Landwirten eine Produktionsmenge von fünf Hektar pro Jahr in einem Umkreis von 50 Kilometern.
Was muß der Landwirt tun?
Die Verordnung gilt ab 01.01.2006. Damit besteht grundsätzlich
auch die Pflicht, die Registrierung als Futtermittelunternehmen zu diesem Zeitpunkt
vorzunehmen.
Um das Registrierungsverfahren zu vereinfachen und bedingt durch die Kürze der Frist, haben sich die zuständigen Behörden in NRW darauf verständigt, gemeinsam mit dem Antragsverfahren zur Gewährung von Direkthilfen im Frühjahr 2006 eine Meldung zu ermöglichen. Zusammen mit dem Förderantrag wird das Registrierungsformular versandt, das dann umgehend zwecks Meldung an das zuständige Kreisveterinäramt zurückzusenden ist.
Weitere Informationen
Quellen: Landwirtschaftskammer NRW, Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd in NRW, Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW
