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Auflagen zur Herbstdüngung beachten

31.07.2024

Die Möglichkeiten zur Herbstdüngung sind durch die Düngeverordnung stark eingeschränkt. Eine Herbstdüngung ist nach der Ernte der Hauptkultur in der Regel nicht mehr erlaubt. Es gibt aber Ausnahmen, zum Beispiel für Zwischenfrüchte, Wintergerste und Winterraps. Ein Düngebedarf zu diesen Kulturen besteht grundsätzlich im Herbst nur nach Getreide, nicht aber zum Beispiel nach Mais.

Maximal dürfen 30 kg Ammonium-N oder 60 kg Gesamt-N pro ha aufgebracht werden. In nitratbelasteten Gebieten sind die Regeln auch bei der Herbstdüngung noch strenger. Insbesondere zu beachten ist:

  • keine Düngung zur Wintergerste.
  • Analyse der Wirtschaftsdünger vor Ausbringung (einmal jährlich).
  • verpflichtende Nmin-Analyse vor der Rapsdüngung.
  • verpflichtender Zwischenfruchtanbau vor Sommerungen (ansonsten N-Düngungsverbot der folgenden Sommerung).

Bei Grünlandflächen in nitratbelasteten Gebieten beginnt die Sperrfrist bereits am 1. Oktober. Dort dürfen auch im September nur maximal 60 kg Gesamt-N aus flüssigen organischen Düngemitteln (Gülle/Gärreste) aufgebracht werden.

Details zu den Auflagen finden Sie unter www.duengung-nrw.de. Hier sind besonders die Schemata unter der Kachel Düngerecht oft sehr hilfreich. Die Beraterinnen und Berater der Landwirtschaftskammer NRW beraten Sie gerne bei Fragen rund um das betriebliche Nährstoffmanagement.


Team Düngung, Landwirtschaftskammer NRW

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