In letzter Zeit mehren sich wieder die Nachfragen zum Mulchen, daher hier noch einmal die geltenden Vorgaben:
- Konditionalitätenbrachen / Ökoregelungen (Nutzungscode 62/66): Mulchen ab dem 16. August möglich
- Blüh- und Bejagungsschneisen: Mulchen ab dem 16. August möglich
- Stilllegungsflächen (z.B. Nutzungscode 590/591): Mulchen ab dem 16. August möglich
- Uferrandstreifen (AUM): Mulchen ab 16. Juni möglich (neue Förderperiode ab Grundantrag 2022). Bei Neuverträgen Abfuhr des Mähgutes erforderlich (alte Förderperiode Mulchen erst ab 1. Juli möglich).
- Buntbrachen (AUM): Mulchen ab dem 16. August möglich
- Ackerrandstreifen (Nutzungscode 915): keine Einschränkung hinsichtlich der Mulch-Termine und Nutzung