Alle Betriebe, die nicht von der Düngebedarfsermittlung und Düngedokumentation laut Dünge-Verordnung befreit sind, müssen ihre Düngemaßnahmen spätestens nach zwei Tagen schriftlich wie folgt dokumentieren:
► Schlagname oder Bewirtschaftungseinheit
► Größe des Schlags oder der Bewirtschaftungseinheit
► Art und Menge des Düngers
► aufgebrachte Menge an Stickstoff (Gesamt-N und verfügbarer N) und P2O5.
Dies lässt sich effizient mit dem sogenannten Düngeportal www.duengeportal-nrw.de oder einer ähnlichen Ackerschlagkartei digital erledigen. Unbedingt sollte hierbei beachtet werden, dass auf keinem Schlag höhere N-Mengen gedüngt und dokumentiert werden, als in der vorab gerechneten N-Düngebedarfsermittlung. Maßgeblich für die Stickstoffdüngung ist der Wert N-verfügbar. Im Düngeportal wird bei der Düngedokumentation sowohl N-Gesamt als auch N-Verfügbar dargestellt. Dies vereinfacht die Gegenüberstellung von ermitteltem N-Düngebedarf und tatsächlicher N-Aufbringung. Falls zu hohe N-Düngemengen dokumentiert werden, werden diese durch rote Zahlen im Nährstoffmengencheck (rechte Spalte) direkt ersichtlich und können korrigiert werden.
Phosphor hingegen darf schlagspezifisch in einzelnen Jahren höher gedüngt werden, als in der P2O5-Düngebdarfsermittlung errechnet. Allerdings darf die gesamte Phosphorgabe auf Schlagebene
Dies sollte schon frühzeitig im Auge behalten werden! Im ökologischen Landbau schränkt diese Vorgabe zur Phosphordüngung die organische Düngung eher ein, als der ermittelte N-Düngebedarf.
Das Düngeportal kann auch für die Planung der Phosphorgaben über die gesamte Fruchtfolge genutzt werden. Bei der detaillierten Düngeplanung steht David Büchler zur Verfügung, telefonisch unter 0 25 06 309-639; mobil: 0151 2198 9628, per Email an david.buechler@lkw.nrw.de.
David Büchler,
Landwirtschaftskammer NRW