Aktueller Inhalt:

ÖVF-Greening-Brachen und Streifen pflegen – Was kann, was muss?

30.06.2022

Ab dem 1. Juli können ÖVF-Brachen (ÖVF-Kennzeichen „10“) und ÖVF-Streifen AL (Pufferstreifen, Waldrandstreifen, ÖVF-Kennzeichen „4“) gemulcht werden. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, sofort zu mulchen. Für Insekten, Feldvögel und Niederwild ist es empfehlenswert, mit dem Schnitt noch zu warten, mindestens bis Anfang August. Dann ist bei den meisten Arten die Brut- und Setzzeit beendet und bis zum Winter kann ein neuer Aufwuchs als Lebensraum für die Tiere über den Winter entstehen. Möglicherweise muss die Fläche dieses Jahr aber auch nicht gepflegt werden: Es muss lediglich eine Mindestbewirtschaftung pro Jahr auf der Fläche durchgeführt werden.

Wurden die Brachen oder Streifen erst in diesem Frühjahr zum Beispiel mit einer Blühmischung eingesät, so gilt die Saat als diesjährige Mindestbewirtschaftung. Die Vorbereitung zu einer Aussaat einer Folgekultur, die im kommenden Jahr zur Ernte führt, ist ab 1. August möglich. Somit könnte mit dem Mulchen der Fläche noch bis zu diesem Zeitpunkt abgewartet werden. Wurde dieses Jahr nicht eingesät und eine Vorbereitung einer Folgekultur ist auch nicht geplant, so muss dieses Jahr noch eine Mindestbewirtschaftung bis spätestens zum 15. November erfolgen. Diese Mindestbewirtschaftung kann das Mulchen oder Mähen der Fläche sein. Dabei verschont eine nicht zu tiefe Schnitthöhe von über 10 cm Kleintiere am Boden.

Besonderheiten in diesem Jahr

Um einer Futterknappheit entgegen zu wirken, gibt es eine zusätzliche Freigabe für ÖVF-Brachen mit der ÖVF-Kennzeichnung „10“ ab dem 1. Juli. Sie können dann auch für Schnittnutzung und Beweidung genutzt werden. ÖVF-Streifen AL (ÖVF-Kennzeichen „4“) können ab dem 1. Juli sowieso für Schnittnutzung und Beweidung genutzt werden, wenn weiterhin ein Unterschied zum Aufwuchs des Acker-Bezugsschlages gegeben ist.

Honigbrachen

Für Brachen mit Honigpflanzen (ÖVF-Kennzeichen „12“) gilt grundsätzlich keine Schonzeit. Sie können jederzeit gemulcht werden - ohne Nutzung des Aufwuchses! Jedoch gilt auch hier die Empfehlung, dies für Insekten und andere Tiere möglichst mindestens in den August zu verschieben. Auch hier muss eine jährliche Mindestbewirtschaftung (Einsaat/Mulchen/Vorbereitung Folgekultur) bis spätestens 15. November erfolgen. Eine Vorbereitung einer Folgekultur, die erst im nächsten Jahr geerntet wird, kann hier aber erst ab dem 1. Oktober erfolgen. Auch eine Beweidung, hier nur mit Schafen und Ziegen, kann auf einer Honigbrache erst ab dem 1. Oktober erfolgen.


Biodiversitätsberatung,

Landwirtschaftskammer NRW

Weitere Informationen

Abonnieren Sie den Ökolandbau NRW-Newsletter





Die obenstehende Einwilligungserklärung kann jederzeit formlos gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Stadttor 1, 40219 Düsseldorf, (E-Mail: Poststelle@mlv.nrw.de) widerrufen werden: Die von Ihnen auf dieser Seite angegebenen personenbezogenen Daten (zum Beispiel Name, E-Mail-Adresse, Anschrift usw.) werden vertraulich und nur zur Versendung der von Ihnen abonnierten Newsletter des Ministeriums per E-Mail verwendet. Ihre Daten werden ausschließlich auf dem Server des Landesbetriebs Information und Technik NRW gespeichert. Das Abonnement kann von Ihnen auf dieser Seite jederzeit mit sofortiger Wirkung beendet werden. Ihre Daten werden dann unverzüglich gelöscht.