Nach ihrer Bauart sind Rad- und Teleskoplader vornehmlich als selbstfahrende Arbeitsmaschinen eingestuft. Seit einigen Jahren besteht aber auch die Möglichkeit, diese Lader als Traktoren mit der Bezeichnung T1 zuzulassen. Was bedeutet dies und wo liegen die rechtlichen Unterschiede gegenüber der Zulassung als Selbstfahrende Arbeitsmaschine?
Traktoren, die seit dem 1. Januar 2018 neu in den Verkehr gebracht werden, müssen die EU-Verordnung 167/2013 erfüllen. In dieser sogenannten „Tractor-Mother-Regulation“ sind viele Vorgaben für die Typgenehmigung europaweit harmonisiert worden. Auch Rad- und Teleskoplader können schon seit längerem nach dieser Verordnung zugelassen werden, wenn sie die entsprechenden Traktor-Vorgaben erfüllen. In der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) werden die Lader im Feld J mit der Klasse T1 als Zugmaschine auf Rädern beschrieben. Dazu kommt noch der Buchstabe „a“ für Fahrzeuge bis zu einer bauartbedingten (bbH) Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h. Schnellere Fahrzeuge erhalten den Buchstaben „b“, der bei Rad- oder Teleskopladern eher selten vorkommt. Die Lader können aber auch nach nationalem Recht als land- oder forstwirtschaftliche (lof) Zugmaschine zugelassen sein. In der Zulassungsbescheinigung Teil I steht dann meistens unter Punkt J die Nummer 89 und unter 4 die Nummer 1000. Diese Schlüsselnummer
89 1000 kennzeichnet den Lader dann als lof Zugmaschine Ackerschlepper.
Seit dem 1. November 2021 müssen Lader, die eine Traktorenzulassung erhalten wollen, die Vorgaben des neuen § 32e der StVZO erfüllen. Dieser Paragraf regelt die Schutzstrukturen an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, zum Beispiel Überrollschutzstrukturen der Kabine, und ist an die EU-Vorgaben angelehnt. Manche Laderhersteller stellt dies vor besondere Herausforderungen, sie lassen daher neue Lader nur als selbstfahrende Arbeitsmaschinen zu. Lader, die schon vor dem 1. November 2021 in den Verkehr gebracht wurden, können auch mit der vorhandenen Kabine als land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine zugelassen werden, sofern der Hersteller dies unterstützt und ein anerkannter Sachverständiger - TÜV, Dekra oder ähnliche - ein entsprechendes Gutachten erstellt. Soll ein neuer Lader als Zugmaschine zugelassen werden, ist mit dem Hersteller zu klären, ob die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.
Rad- und Teleskoplader sind in der Regel von ihrer Bauart selbstfahrende Arbeitsmaschinen (sfA). Nach der Fahrzeugzulassungsverordnung sind dies Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Als Schlüsselnummer ist bei den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die in der Land- oder Forstwirtschaft eingesetzt werden, zum Beispiel die 161199 aufgeführt. Diese Nummer setzt sich ebenfalls aus dem Feld J und 4 in den Fahrzeugpapieren zusammen. Die 3. und 4. Zahl, also 1 und 1, spiegeln die Bauart als lof Fahrzeug wider. Ein Radlader der aus dem Baubereich kommt hat beispielsweise die 161201 als Schlüsselnummer. Dieses Fahrzeug kann aber auch in der Landwirtschaft eingesetzt werden und das Zulassungsverfahren ist bei allen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen identisch.
Bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von 20 km/h müssen selbstfahrende Arbeitsmaschinen nicht zugelassen werden. Um dies deutlich zu machen, ist es verpflichtend, dass sie am Heck und an beiden Seiten mit 20er Geschwindigkeitsschildern gekennzeichnet sind. Fehlen die Geschwindigkeitsschilder, kann dies zu einem Punkt und einem Bußgeld führen. Was viele nicht wissen, ist, dass zum Betrieb auf öffentlichen Straßen am Fahrzeug der Vorname, Name und Wohnort des Halters an der linken Fahrzeugseite dauerhaft und lesbar angebracht sein muss. Dies gilt übrigens auch für andere selbstfahrende Arbeitsmaschinen, wie Mähdrescher, Häcksler oder Roder. Auch wenn der Rad- oder Teleskoplader bis 20 km/h bbH keine Zulassung benötigt, so ist für den Betrieb auf öffentlichen Straßen eine Betriebserlaubnis notwendig! Beim Kauf des Laders sollte die Betriebserlaubnis unbedingt eingefordert werden. Wird vom Hersteller ein Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis mitgeliefert, so muss dieses Gutachten bei der örtlichen Zulassungsstelle abgestempelt werden und erst dann hat man eine gültige Betriebserlaubnis.
Gerade bei Gebrauchtmaschinen ist die Betriebserlaubnis oftmals nicht vorhanden. Dann kann man sich an den Hersteller wenden und mit Hilfe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer eventuell eine Zweitschrift der Allgemeinen Betriebserlaubnis bekommen. Ist dies nicht möglich, muss ein neues Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis von einem anerkannten Sachverständigen erstellt werden. Ohne Betriebserlaubnis darf man nicht auf öffentlichen Straßen unterwegs sein und so ist auch die Betriebserlaubnis bei Straßenfahrten mitzuführen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen können auch schneller als 20 km/h unterwegs sein. Dann müssen sie jedoch zugelassen werden und bekommen ein eigenes Kennzeichen. Außerdem ist dann alle zwei Jahre eine Hauptuntersuchung fällig.
Wo liegen nun die rechtlichen Unterschiede, wenn der Rad- oder Teleskoplader als T1a Fahrzeug oder lof Zugmaschine oder selbstfahrende Arbeitsmaschine eingestuft wird? Wie in der Tabelle dargestellt, fangen beim Führerschein die rechtlichen Unterschiede an. Der als selbstfahrende Arbeitsmaschine eingestufte Rad- oder Teleskoplader kann bis 25 km/h bbH mit der Klasse L gefahren werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Lader bei einem Lohnunternehmen, auf einem landwirtschaftlichen Betrieb oder bei einem Gewerbebetrieb, zum Beispiel bei einem Bauunternehmer, im Einsatz ist. Unabhängig vom Gewicht bedeutet dies, dass alle Führerscheininhaber der Klasse B (Auto) auch diese Fahrzeuge fahren dürfen, denn die Klasse L wird von der Klasse B eingeschlossen. Die selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die bei Lohnunternehmen und in der Land- oder Forstwirtschaft bis 40 km/h bbH zugelassen sind, können unter Einhaltung der lof Zwecke mit der T Klasse gefahren werden. Beim Bauunternehmer oder Arbeiten für Bauunternehmer ist das gleiche Fahrzeug je nach zulässigem Gesamtgewicht mit der Klasse C1 oder C zu fahren.
Als lof Zugmaschine darf der Rad- oder Teleskoplader für lof Zwecke mit der Klasse L bis zu einer bbH von 40 km/h gefahren werden. Im Anhängerbetrieb ist jedoch die Betriebsgeschwindigkeit von 25 km/h einzuhalten. Mit der Führerscheinklasse T könnte der Rad- oder Teleskoplader als Zugmaschine ab 18 Jahre sogar bis zu einer bbH von 60 km/h gefahren werden. Dies wäre auch bei einer gewerblichen Biogasanlage möglich, da auch hier der lof Zweck gegeben ist. Bei anderen Gewerbebetrieben, wie im Tief- und Straßenbau, kommen die Klassen L und T für Zugmaschinen nicht zum Tragen.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h bbH sind üblicherweise über die Betriebshaftpflicht mitversichert. Zugelassene Maschinen benötigen eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung. Je nach Art und Inhalt der Versicherung können sich bei der Zulassung als lof Zugmaschine Kostenvorteile ergeben. Ein Vergleich der verschiedenen Versicherungen ist zu empfehlen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind bis auf wenige Ausnahmen generell von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Auch im gewerblichen Einsatz zum Beispiel bei einer gewerblichen Biogasanlage sind Rad- oder Teleskoplader steuerbefreit und haben mit Zulassung ein grünes Kennzeichen. Als lof Zugmaschine ist der Rad- oder Teleskoplader genauso eingestuft wie ein Schlepper. Im lof Betrieb und bei Lohnunternehmen, die für lof Betriebe Dienstleistungen durchführen, ist er steuerbefreit und hat ein grünes Nummernschild. Ein Gewerbebetrieb hingegen muss für diese Maschine Steuern bezahlen und hat ein schwarzes Kennzeichen.
Seit dem 3. Juli 2021 dürfen hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen keine Anhänger zum Zwecke der Güter- oder Personenbeförderung mitgeführt werden, mit Ausnahme von Beförderungen, die ausschließlich der Zweckbestimmung der selbstfahrenden Arbeitsmaschine dienen. Hinter einem Radlader kann also beispielsweise ein Anhänger für den Transport der großen Silagegabel mitgeführt werden. Bei der Zulassung als lof Zugmaschine können hingegen zwei Anhänger angehängt werden. In beiden Fällen müssen die Anhängekupplung, die Anhänge- und Stützlast in den jeweiligen Fahrzeugpapieren eingetragen sein. Eine selbstfahrende Arbeitsmaschine darf generell keine Güter und Personen auf öffentlichen Straßen befördern. Die meisten Hersteller geben auch keine Freigabe mit beladenen Werkzeugen auf öffentlichen Verkehrswegen zu fahren. Weiterhin ist die Absicherung der verkehrsgefährdenden Teile bei allen Maschinen zu berücksichtigen. Schaufelkanten oder Spitzen von Gabeln sind abzudecken und mit rotweißen Warntafeln kenntlich zu machen.
Rad- oder Teleskoplader können als Zugmaschinen auf Rädern (T1) oder lof Zugmaschine zugelassen werden. Allerdings müssen Lader, die nach dem 1. November 2021 gebaut worden sind, die neuen Kabinenvorschriften erfüllen. Die Standardbauart von Ladern ist nach wie vor die selbstfahrende Arbeitsmaschine. Bei vorhandenen Ladern empfiehlt es sich, einmal in die Fahrzeugpapiere zu schauen und festzustellen, in welche Bauart der Lader eingestuft ist. Die jeweiligen rechtlichen Vorgaben sind dann zu berücksichtigen. Ganz gleich wie der Lader von seiner Bauart eingestuft ist, beim Betrieb auf öffentlichen Straßen muss das Fahrzeug verkehrstauglich sein. Dazu gehören zum Beispiel die entsprechende Beleuchtung, eine ordentliche Bereifung und die Abdeckung verkehrsgefährdender Teile.
Martin Vaupel, Landwirtschaftskammer Niedersachsen