Aktueller Inhalt:

Wichtige Änderungen zur neuen WDüngNachwVO NRW

30.05.2022

Die jetzt verkündete neue WDüngNachwVO NRW ist seit dem 13. Mai 2022 in Kraft. Im Wesentlichen gibt es zwei große Neuerungen:

  1. Von nun an sind auch Empfänger von Wirtschaftsdüngerlieferungen verpflichtet, sämtliche Aufnahmen über das Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW zu melden. Es müssen nicht nur, wie bisher, die Abgaben und Importe aus anderen Staaten oder Bundesländern im Meldeprogramm erfasst werden, sondern von jetzt an müssen alle Aufnahmen, auch wenn sie ausschließlich innerhalb von NRW stattgefunden haben, gemeldet werden.
  2. Eine weitere Neuerung betrifft die Meldefristen. Sowohl sämtliche Auf- als auch Abgabemeldungen sind nun nicht mehr bis zum Ablauf des 31. März für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu melden, sondern von nun an für den jeweiligen Halbjahreszeitraum (1. Januar bis 30. Juni und 1. Juli bis 31. Dezember) eines jeden Kalenderjahres. Die Meldungen müssen jeweils spätestens einen Monat nach Ablauf des jeweiligen Halbjahreszeitraums im Meldeprogramm erfasst werden. Das bedeutet, dass sämtliche Meldungen (Aufnahmemeldungen, Importmeldungen und Abgabemeldungen) des ersten Halbjahreszeitraums (1. Januar bis 30. Juni) bis zum 31. Juli und sämtliche Meldungen des zweiten Halbjahreszeitraums (1. Juli bis 31. Dezember) bis zum 31. Januar im Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW gemeldet werden müssen.

Da die neue Verordnung am 13. Mai 2022 in Kraft getreten ist, beginnt der erste Halbjahreszeitraum gem. § 7 Abs. 2 dieser Verordnung am 13. Mai 2022 und endet am 30. Juni 2022. Die in diesem verkürzten ersten Halbjahreszeitraum aufgenommenen und abgegebenen Wirtschaftsdünger müssen somit bereits bis zum 31. Juli 2022 vollständig im Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW erfasst werden.

Hinweis: Für Wirtschaftsdüngerabgaben, die nach dem 31. Dezember 2021 und VOR dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt sind, gilt gem. § 7 Abs. 1 dieser Verordnung, dass diese Mengen, wie bisher gewohnt, bis zum Ablauf des 31. März 2023 im Meldeprogramm gemeldet werden müssen. Innerhalb dieses „Übergangszeitraumes“ getätigte Aufnahmen/Importe aus anderen Bundesländern und Staaten sind somit ebenfalls noch bis zum 31. März 2023 im Meldeprogramm zu melden. Andere Aufnahmen (aus NRW), die im Zeitraum vom 31. Dezember 2021 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung aufgenommen wurden, sind noch nicht verpflichtend zu melden.

Weitere Informationen gibt es unter: www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/ackerbau/duengung/meldepflicht/meldeprogramm.htm


Moritz Aldenhövel, Landwirtschaftskammer NRW

 

 

Weitere Informationen

Abonnieren Sie den Ökolandbau NRW-Newsletter





Die obenstehende Einwilligungserklärung kann jederzeit formlos gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Stadttor 1, 40219 Düsseldorf, (E-Mail: Poststelle@mlv.nrw.de) widerrufen werden: Die von Ihnen auf dieser Seite angegebenen personenbezogenen Daten (zum Beispiel Name, E-Mail-Adresse, Anschrift usw.) werden vertraulich und nur zur Versendung der von Ihnen abonnierten Newsletter des Ministeriums per E-Mail verwendet. Ihre Daten werden ausschließlich auf dem Server des Landesbetriebs Information und Technik NRW gespeichert. Das Abonnement kann von Ihnen auf dieser Seite jederzeit mit sofortiger Wirkung beendet werden. Ihre Daten werden dann unverzüglich gelöscht.