Die jetzt verkündete neue WDüngNachwVO NRW ist seit dem 13. Mai 2022 in Kraft. Im Wesentlichen gibt es zwei große Neuerungen:
Da die neue Verordnung am 13. Mai 2022 in Kraft getreten ist, beginnt der erste Halbjahreszeitraum gem. § 7 Abs. 2 dieser Verordnung am 13. Mai 2022 und endet am 30. Juni 2022. Die in diesem verkürzten ersten Halbjahreszeitraum aufgenommenen und abgegebenen Wirtschaftsdünger müssen somit bereits bis zum 31. Juli 2022 vollständig im Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW erfasst werden.
Hinweis: Für Wirtschaftsdüngerabgaben, die nach dem 31. Dezember 2021 und VOR dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt sind, gilt gem. § 7 Abs. 1 dieser Verordnung, dass diese Mengen, wie bisher gewohnt, bis zum Ablauf des 31. März 2023 im Meldeprogramm gemeldet werden müssen. Innerhalb dieses „Übergangszeitraumes“ getätigte Aufnahmen/Importe aus anderen Bundesländern und Staaten sind somit ebenfalls noch bis zum 31. März 2023 im Meldeprogramm zu melden. Andere Aufnahmen (aus NRW), die im Zeitraum vom 31. Dezember 2021 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung aufgenommen wurden, sind noch nicht verpflichtend zu melden.
Weitere Informationen gibt es unter: www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/ackerbau/duengung/meldepflicht/meldeprogramm.htm
Moritz Aldenhövel, Landwirtschaftskammer NRW