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Vorbereitung auf die Düngesaison 2023

24.01.2023

Am 1. Februar endet die Sperrfrist für die meisten Dünger. Das bedeutet bei passender Witterung für die meisten den Startschuss für die ersten Düngemaßnahmen. Bei gefrorenen, schneebedeckten oder wassergesättigten Böden ist eine Aufbringung von Düngemittel immer verboten. Dies gilt auch für die Ausbringung von Festmist.

Woran muss gedacht werden, wenn die Düngesaison startet?
  • Vor der ersten Düngeausbringung müssen die Düngebedarfsermittlungen für Stickstoff und Phosphat für jeden Schlag und jede Kultur erfolgen. Im Idealfall sollte vorher eine eigene Nmin-Probe gezogen werden. Die Zeiträume für die Nmin-Probenahme sind erweitert worden. Nähere Infos gibt es hier.  
  • Für eine zielgerichtete Düngeplanung ist eine Wirtschaftsdüngeranalyse zu empfehlen. Vor der Aufbringung von Wirtschaftsdüngern auf Nitratbelasteten- oder Eutrophierten Flächen ist die Wirtschaftsdüngeranalyse verpflichtend (Ausnahme: Festmist von Huf- oder Klauentieren).
  • Sinnvoll ist es, eine Düngeplanung für die komplette Saison zu erstellen, insbesondere für nitratbelastete Gebiet, damit die vorgeschriebenen Grenzen bei der Düngung nicht überschritten werden. Auch vor der Phosphatdüngung ist es ratsam, den Düngebedarf für die komplette Fruchtfolge vorzuplanen. Die Summe der Phosphat-Düngebedarfsermittlungen der Fruchtfolge stellt eine Obergrenze dar, welche durch die Düngemaßnahmen nicht überschritten werden darf. Für Betriebe, die hauptsächlich Wirtschaftsdünger einsetzen, bedeutet dies nicht selten, dass die maximale Aufbringungsmenge von Wirtschaftsdünger nicht durch eine Stickstoff-Obergrenze limitiert ist, sondern durch eine Phosphat-Obergrenze.
  • Vor der Planung des kommenden Jahres sollte das vorherige Düngejahr mit der Aufsummierung der jährlichen betrieblichen Nährstoffmengen (Anlage 5 DüV) abgeschlossen werden. Diese Aufzeichnung muss bis spätestens zum 31. März 2023 auf fast jedem Betrieb vorliegen. Etwa 10 % aller Betriebe werden im Frühjahr von der Kontrollstelle Düngeverordnung angeschrieben und aufgefordert, das Dokument einzureichen.
  • Im letzten Frühjahr wurde die Wirtschaftsdüngernachweisverordnung NRW geändert. Auch Betriebe, die lediglich Wirtschaftsdünger aufnehmen, sind jetzt in der regel verpflichtet, Aufnahmemeldungen im Meldeprogramm vorzunehmen. Alle Meldungen für das zweite Halbjahr 2022 müssen bis zum 31. Januar 2023 im Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW getätigt werden. Hier gibt es nähere Infos.
  • Auf allen Flächen und damit auch auf Grünland gilt ab sofort ein Ausbringungsverbot von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf den ersten 3 m an Gewässern. Bei Hangneigungen am Gewässer gelten je nach Stärke der Neigung weitere Auflagen zur Düngung. Im Rahmen von Vor-Ort Kontrollen werden die Abstandsauflagen an Gewässer voraussichtlich stärker kontrolliert als bisher.
  • Die Stoffstrombilanzpflicht gilt jetzt für fast alle Betriebe,das heißt, Betriebe müssen Belege, wie zum Beispiel Lieferscheine, sammeln, aus denen die Zufuhr oder Abfuhr von Stickstoff und Phosphat hervorgeht. Für Betriebe, die bisher Stoffstrombilanzpflichtig waren, ändert sich zunächst nichts. 
  • Für Betriebe in nitratbelasteten- oder eutrophierten Gebietengilt für bereits vor der Neuausweisung ausgesäte und gedüngte Flächen eine weitgehende Bestandsschutzregelungen, hier einzusehen. Weiterhin sind Betriebe, die auf ihren nitratbelasteten Flächen relativ extensiv wirtschaften, von einem Teil der Auflagen im nitratbelasteten Gebiet - der Reduktion der Stickstoffmenge um 20% und maximal 170 kg N schlagspezifisch - befreit. Im Durchschnitt der nitratbelasteten Flächen eines Betriebs dürfen nicht mehr als 160 kg Gesamtstickstoff pro ha oder 80 kg mineralischem Stickstoff pro ha aufgebracht werden, um diese Ausnahmeregelung zu nutzen.
  • Auf Grünlandflächen gelten fast alle Auflagen, die auch auf Ackerland gelten. Zusätzlich gelten weitere Sperrfristen: Ab dem 1. Oktober dürfen zum Beispiel keine Stickstoff-Düngemittel mehr aufgebracht werden, Genaueres siehe hier.
  • Betriebe, die Fläche im nitratbelasteten- oder eutrophierten Gebiet bewirtschafteten, sind verpflichtet, an einer Schulungsmaßnahme zum effizienten Nährstoffeinsatz nach Landesdüngeverordnung NRW teilzunehmen. Die Kreisstellen bieten hierzu eine Vielzahl von Online- und Präsenzveranstaltungen, die Beraterinnen und Berater des Referates für ökologischen Land- und Gartenbau Schulungen explizit für Ökobetriebe an. 

    Veranstaltungssuche unter https://www.landwirtschaftskammer.de/pcaruso/index, Suchwort: Landesdüngeverordnung. 

Hilfe über das Düngeportal NRW

Das Düngeportal NRW bietet eine kostenfreie Möglichkeit, in die elektronische Dokumentation einzusteigen. Die erfassten Daten sind sicher abgelegt, nur die Betriebe selbst haben Zugriff auf diese. (Fast) jeder Betrieb hat eine HIT- oder ZID-Kennung (für den ELAN-Flächenantrag) - das reicht für den Einstieg unter www.duengeportal-nrw.de. Die Beratung der Landwirtschaftskammer NRW steht allen Betrieben außerdem mit Rat und Tat persönlich zur Seite.

Die hier aufgeführten Punkte aus dem Düngerecht beinhalten nur eine Auswahl. Um die Übersicht zu behalten, finden Sie hier eine Checkliste zur Düngung

Die Landwirtschaftskammer NRW wird das Düngeportal auch zukünftig weiterentwickeln und um weitere Funktionen erweitern, um alle Betriebe im Betriebsalltag zu unterstützen. Bei allen (elektronischen) Hilfsmöglichkeiten ist es trotzdem schwer, den Überblick über die gesetzlichen Bestimmungen und Aufzeichnungsverpflichtung zu behalten. David Büchler, Berater für ökologoischen Acker- und Pflanzenbau, steht allen Betrieben mit Rat und Tat persönlich zur Seite (Kontakt siehe im Kasten rechts).

Den vollständigen Beitrag über den Start in die Düngesaison können Sie unter https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/ackerbau/duengung/duengeverordnung/start-duengesaison.htm lesen.


Dr. Stephan Jung, David Büchler,

Landwirtschaftskammer NRW

Weitere Informationen

Hilfe bei der Düngeberatung für Öko-Betriebe

David Büchler

Bildungszentrum Gartenbau und Landwirtschaft Münster-Wolbeck
Telefon: 0 25 06/ 309 639
Fax: 0 25 06/ 309 633
Mobil: 0 151/ 21 98 96 28
E-Mail: David.Buechler@lwk.nrw.de

 

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