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Agrarreform 2023: Umgang mit Brache / Stilllegung / Nichtproduktive Flächen (NPF) auf Ackerland

16.05.2022

Im Rahmen der sogenannten Konditionalität der kommenden Agrarreform, die ab 2023 umgesetzt werden muss, sind landwirtschaftliche Betriebe dazu verpflichtet, mindestens 4 % der Ackerflächen als Brache, Stilllegung und Nichtproduktive Flächen (NPF) vorzusehen. Diese Verpflichtung ist bereits in diesem Jahr nach der Ernte einer Vorfrucht, wie Getreide, umzusetzen. Der aktuelle Verordnungstext verbietet die aktive Einsaat und Nutzung der NPF im Anschluss an die Ernte der Vorfrucht. Zulässig ist daher nur eine Selbstbegrünung nach der Ernte.

Aus Sicht des integrierten Pflanzenschutzes ist eine Selbstbegrünung kritisch zu sehen, unter anderem werden bei der so genannten Grüne Brücke Entwicklungszyklen von Krankheiten und Schädlingen nicht unterbrochen und ein stärkeres Verunkrautungspotenzial wird aufgebaut. Auch im Hinblick auf den Gewässer- und Bodenschutz ist diese Verordnung kritisch zu beurteilen.

Untersaaten in die Hauptkultur

Nach jetzigem Verständnis ist es allerdings nicht verboten, beispielsweise Gras-/ Kleegrasuntersaaten in die Hauptkultur, wie Getreide, Raps, Mais, einzubringen, aus denen sich nach der Ernte der Deckfrucht günstigenfalls eine dichte, unkrautunterdrückende Grasnarbe entwickelt. Aus phytosanitärer oder pflanzenbaulicher Sicht sowie zur Optimierung des Boden- und Gewässerschutzes sind Gras-/Kleegrasuntersaaten ausdrücklich zu empfehlen.

Neben Untersaaten ist für vorgesehene NPF ebenso eine Neuansaat von geeigneten Gras- oder Kleegrasmischungen in diesem Frühjahr möglich. Die Nutzung kann in diesem Jahr noch ganzjährig erfolgen, ehe dann ab 2023 die Stilllegungsverpflichtungen gelten.

Sollen die NPF über mehrere Jahre auf ein- und derselben Fläche bestehen bleiben, was ebenso möglich ist, empfiehlt sich die Ansaat von Untergräsern. Mischungen von Deutschem Weidelgras und Rotschwingel mit oder ohne Weißklee bieten sich für diesen Zweck an. Obergräser, wie Knaulgras, Wiesenschwingel, Wiesenlieschgras oder Rohrschwingel, sind für diesen Zweck weniger zu empfehlen, da Grasbestände mit diesen Arten im Laufe der Stilllegungsjahre zunehmend auflockern und damit einhergehend meist eine stärkere Verunkrautung, vor allem mit Ampfer oder Disteln, resultiert. Ebenso können sich hohen Grasbeständen größere Mäusepopulationen gut geschützt vor Greifvögeln entwickeln.

Für einjährige Stilllegungen sind Frühjahrsansaaten oder Untersaaten mit Einjährigem oder Welschem Weidelgras nicht zu empfehlen, da diese für eine Stilllegung zu massenwüchsig sind. Ebenso besteht insbesondere beim Einjährigen Weidelgras das Risiko, dass diese bereits im Jahr der Ansaat aussamen können, wenn für das Mulchen keine Möglichkeit mehr besteht. Gleichfalls spricht das Auswinterungsrisiko dieses Grases gegen eine Empfehlung.


 

Was gilt?

Weitere folgende Punkte sind für die NPF aller Voraussicht nach gültig:
  • Die Aufteilung der NPF bis zum Erreichen der 4 % kann über mehrere Flächen verteilt werden.
  • Es gibt keine Anforderung in Bezug auf die Mindestbreite der NPV, jedoch muss die zusammenhängende Fläche mindestens 0,1 ha groß sein.
  • Bisher im Rahmen des Greenings angelegte Pufferstreifen können für NPF genutzt werden.
  • Die NPF muss nicht jährlich wechseln, sondern kann über mehrere Jahre auf ein und derselben Fläche stattfinden.
  • Düngung und Pflanzenschutzmaßnahmen sind nicht zulässig.
  • Keine Nutzung vom 1. Januar bis 31. Dezember.
  • Pflegefreie Zeit vom 1. April bis 14. August, ab dem 15. August des Antragsjahres darf eine Ansaat oder Pflanzung, die nicht vor dem Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden.
  • Weitere Stilllegung von Ackerflächen über die Vorgaben des GAP-Konditionalitäten-Gesetz von 4 % hinaus, ist im Rahmen der Öko-Regelung von 1 bis maximal 6 % möglich. Hierfür sind von 2023 bis 2026 gestaffelte Prämien vorgesehen:
  1. bis 1 % => 1 300 €/ha
  2. über 1 bis 2 % => 500 €/ha
  3. über 2 bis 6 % => 300 €/ha
Bagatellgrenze

In Bezug auf Bagatellgrenzen folgendes zu beachten:

Ausnahmen für die sogenannte Konditionalitätenbrache von 4 % gelten:

  • für Betriebe, die weniger als 10 ha Ackerland bewirtschaften
  • für Betriebe, bei denen > 75% des Ackerlandes
  • für die Erzeugung von Gras oder andere Grünfutterpflanzen genutzt werden
  • dem Anbau von Leguminosen (auch Körnerleguminosen) oder Leguminosengemenge dienen
  • brachliegendes Land sind
  • eine Kombination aus den genannten Punkten gegeben ist.
  • für Betriebe, bei denen mehr als 75 % der beihilfefähigen Fläche
  • Dauergrünland sind
  • für die Erzeugung von Gras oder andere Grünfutterpflanzen genutzt werden
  • eine Kombination aus den genannten Punkten gegeben ist.

Hubert Kivelitz,

Landwirtschaftskammer NRW

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