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Was bringt die neue Rohmilchgüte-Verordnung?

22.07.2021

Der Bundesrat hat die „Verordnung zur Fortentwicklung des Rohmilchgüterechts“ verabschiedet, die mit einer Übergangsfrist von sechs Monaten zum 1. Juli 2021 in Kraft tritt. Die Verordnung besteht aus vier verschiedenen Artikeln, wobei sich hinter dem Artikel 1 die Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch - kurz Rohmilchgüteverordnung - verbirgt. Die bisherige Milch-Güteverordnung regelt die Güteuntersuchung von Rohmilch, die vom Milcherzeuger an einen Abnehmer, wie zum Beispiel eine Molkerei, geliefert wird. Die Verordnung beschreibt die Gütemerkmale als Grundlage der Bezahlung und sorgt so für Transparenz und Vergleichbarkeit bei der Milchgeldabrechnung.

Auf EU-Ebene gibt es keine vergleichbaren Regelungen, so dass über die Milch-Güteverordnung die Forderung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs) erfüllt wird, wonach eine repräsentative Anzahl von nach dem Zufallsprinzip gezogenen Proben von Rohmilch auf die Einhaltung bestimmter Kriterien für die Keimzahl und den Gehalt an somatischen Zellen zu untersuchen ist und gewährleistet werden muss, dass Rohmilch nicht in Verkehr gebracht wird, wenn unzulässige Rückstandsmengen von Antibiotika enthalten sind.

Ziele bei der Überarbeitung des Milchgüterechts

Trotz des bundesweit gültigen Verordnungstextes variierte bislang die Umsetzung des Milchgüterechts in den einzelnen Bundesländern, da Detailregelungen zur Ausführung in länderspezifischen Verordnungen und Erlassen niedergelegt wurden. Die Überarbeitung des bestehenden Rohmilchgüterechts hatte daher zum einen das Ziel, eine bundeseinheitliche Regelung zu schaffen, zum anderen sollte aber auch dem technologischen Fortschritt und den sich ändernden Güteanforderungen Rechnung getragen werden.

Zusammengefasst bringt die neue Rohmilchgüteverordnung folgende Änderungen:
  • eine einheitliche und bessere Absicherung der Probenahme (Sachkundenachweis)
  • Regelung eines unverzüglichen Informationsflusses zwischen Untersuchungslabor und Abnehmer (Molkerei) sowie Milcherzeuger
  • eine Beprobung bei jeder Abholung (auch bei Teilmengen)
  • hinsichtlich der Hemmstoffe: sensitivere und erweiterte Hemmstoffuntersuchung, Anstieg der Häufigkeit von Hemmstoffproben und Aufnahme von Schnelltestverfahren seitens der Untersuchungsstelle
  • nur eine über die Untersuchungsstelle mittels Schnelltest oder mikrobiologischem Testsystem positiv auf Hemmstoffe getestete Milch führt zu Milchgeldabzügen
  • Absenkung des Hemmstoffabzug von 5 auf 3 Cent je positive Probe
  • zur Milchgeldabrechnung wird der neue Dichtefaktor von 1,03 statt 1,02 verwendet
  • die Einstufung der Anlieferungsmilch in Güteklasse 1 oder 2 fällt weg.

Weitere detaillierte Regelungen zur Verordnung werden auch auf der Website des Tiergesundheitsdienstes der Landwirtschaftskammer NRW hier veröffentlicht.

Dr. Melanie Eisert,

Landwirtschaftskammer NRW

 

 

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