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Ausnahmeregelung zur Endmast von Rindern im Stall entfällt ab 1. Januar 2022

12.08.2021

Die aktuell noch gültige EG-Öko-Verordnung 889/2008 ermöglicht gemäß Artikel 46 unter dem Oberbegriff „Spezifische Probleme in der ökologischen/biologischen Tierhaltung“ eine Ausnahmeregelung für die Endmast von Rindern im Stall. Dies ändert sich mit den neuen, ab dem 1. Januar 2022 gültigen Vorschriften.

So war es bislang möglich, unabhängig von der Jahreszeit ausgewachsene männliche wie weibliche Rinder einer Ausmast in reiner Stallhaltung zuzuführen, solange diese Endmastphase nicht länger als drei Monate und maximal ein Fünftel der Lebenszeit der betreffenden Tiere ausmachte. Weidegang oder ein befestigter Auslauf waren in diesem Mastabschnitt demnach nicht notwendig, sodass zum Beispiel auch ungünstig gelegene Altgebäude sinnvoll genutzt werden konnten.

Das gilt zukünftig

Ab dem 1. Januar 2022 tritt die neue Ökoverordnung 2018/848 europaweit in Kraft. Diese Verordnung und auch die für die Tierhaltung wichtige neue Durchführungsverordnung 2020/464 sehen eine dem alten Artikel 46 entsprechende Regelung nicht mehr vor! Die Auswirkungen dieses Sachverhaltes sind keinesfalls unerheblich, denn somit gibt es in den Verordnungen keine rechtliche Grundlage und keinen echten Ermessensspielraum mehr für die Haltung von Tieren im Stall ohne Auslauf, sofern eine solche Stallhaltung nicht durch umfassenden Sommerweidegang bei der betreffenden Tiergruppe kompensiert wird. Übergangsregelungen sind aktuell nicht vorgesehen.

Was dies konkret bedeutet

Die neue Ökoverordnung 2018/848 regelt die Vorgaben zum Freigelände- oder Weidezugang in den Punkten 1.7 sowie 1.9 ihres Anhanges II, Teil II. Demnach sind Freigelände- und Weidezugang aus Sicht des Tierschutzes und der Ernährung relevant und für alle Rinder vorgeschrieben. Weidegang ist, wie auch schon in der bisherigen Öko-VO, im Vergleich zu einem ganzjährigen, befestigten Auslauf bevorzugt anzubieten. Wird Weide in der Vegetationszeit angeboten, so kann während des Winterhalbjahres weiterhin reine Stallhaltung in Laufstallsystemen praktiziert werden. Nach wie vor gibt es eine ausdrückliche Ausnahmeregelung für über zwölf Monate alte männliche Rinder – diese dürfen trotz gegebenenfalls vorhandener Weideflächen im Betrieb grundsätzlich auch in der Kombination Stallhaltung mit befestigten Außenausläufen gehalten werden.

Veränderungen notwendig

Mitgliedsbetriebe, die bislang von den Ausnahmeregelungen zur Endmast im Stall Gebrauch gemacht haben, müssen ihren Mastrindern ab dem 1. Januar 2022 nun entweder einen ganzjährig verfügbaren Außenauslauf anbieten oder, insbesondere im Falle von weiblichen Tieren, den ohnehin zu bevorzugenden Weidegang während der Vegetationszeit gewährleisten.

Weitere Infos gibt es bei der Biolandberatung: Jörn Bender, Telefon: 0 151/ 17 12 77 71, oder Klaus Reuter, Telefon: 0 177/ 30216 31.

Jörn Bender,

Bioland

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