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Ab 2025 bodennahes Düngen auch auf Grünland

10.09.2024

Im kommenden Jahr ist auch auf Grünland die Aufbringung von Gülle und Gärresten nur noch mit bodennaher und streifenförmiger Technik erlaubt. Dies gilt für Ackerland schon seit 2020. Für Grünland tritt diese Regelung ab 1. Februar 2025 in Kraft. Die Einarbeitungsfrist verkürzt sich.

Unter "streifenförmig" ist eine Aufbringung zu verstehen, bei der mindestens 50 % der Fläche nicht mit flüssigem organischem und flüssigem organisch-mineralischem Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, benetzt ist und der benetzte Streifen maximal 25 cm breit ist. Unter "... auf den Boden aufgebracht" ist eine bodennahe Aufbringung zu verstehen. Dabei sollte das Aufbringorgan, zum Beispiel der Schleppschlauch, nicht mehr als 20 cm vom Boden entfernt sein.

Passende Technik wählen

Diese Vorgaben werden in der Regel durch Schleppschlauch-, Schleppschuhverteiler oder Scheibeninjektoren erfüllt. Es gibt aber weitere Techniken, die diese Vorgaben erfüllen können. Wichtig ist nicht, welche Technik eingesetzt wird, sondern, dass im Ergebnis auf der Fläche die Vorgaben eingehalten werden.

Bei Aufbringungstechniken, welche die Wirtschaftsdünger nicht direkt in den Boden einbringen, muss auf unbestelltem Ackerland die Einarbeitung ab dem nächsten Jahr innerhalb von einer Stunde erfolgen. Auch hier gilt: Es zählt das Ergebnis auf der Fläche. Funktioniert die Injektion zum Beispiel auf dem Vorgewende durch Bodenverdichtung nicht, muss entsprechend nachgearbeitet werden.

Ausnahmen von den Reglungen
  • Ausgenommen sind Flächen mit mehr als 20% Hangneigung auf mindestens 5 000 m² des Schlags sowie Schläge kleiner als 1 ha mit unveränderlichen Schlaggrenzen, zum Beispiel aufgrund von Gewässer, und Schläge mit mehr als 1 ha mit veränderlichen Grenzen und einer Hangneigung von mehr als 20 % auf mehr als 30 % des Schlages.
  • Weiterhin sind Agroforst-, Hopfenbau-, Obstbau-, Weihnachtsbaum, Weinbauflächen und andere Flächen mit Baumkulturen, auf denen der Einsatz von streifenförmiger Aufbringtechnik aufgrund der der technischen Abmaße nicht möglich ist, ausgenommen. Welche Flächen hiervon betroffen sind, kann unter www.duengung-nrw.de nachgeschaut werden. Ist ein Teilschlag eines Betriebs Teil der dort zu findenden Kulisse, dürfen die Betriebe nach eigenem Ermessen weiterhin mit „Breitverteilung“ auf diesen Flächen arbeiten. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
  • Auch kleine Betriebe mit weniger als 15 ha, deren Flächen zu mindestens 50 % in der Kulisse liegen, sind per Allgemeinverfügung von der neuen Vorgabe ausgenommen.
Verfahren mit vergleichbar geringen Ammoniakemissionen

Derzeit wird nur die Aufbringung von Gülle mit weniger als 2 % TS als Verfahren mit vergleichbar geringen Ammoniakemissionen bei der Gülleausbringung wie die oben genannten Techniken anerkannt. Die Ausnahme muss beantragt werden, inklusive Lagerraumnachweis und Analyseergebnis der Gülle. Hierzu muss ein Antrag bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer gestellt werden.

Weitere Infos unter www.duengung-nrw.de.


Dr. Stephan Jung,
Landwirtschaftskammer NRW

 

Weitere Informationen

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