Aktueller Inhalt:

Brandschutz in Stallanlagen bei Neubauten

17.05.2019

In NRW gibt es derzeit keine gesonderten Bauvorschriften oder Richtlinien zum Thema Brandschutz in Stallanlagen. Daher hat der "Lenkungsausschuss Vorbeugender Brand- / Gefahrenschutz" eine "Fachempfehlung zum Brandschutz in Stallanlagen" als Positionspapier erarbeitet. Die Empfehlungen wurden 2015 veröffentlicht.

Vor der Sommerpause wird mit einer Novellierung, dann auch wohl in Form eines Erlasses, gerechnet. Einige Auszüge aus den jetzigen Empfehlungen:

  • Stallanlagen werden als "Sonderbauten" (§ 50 Bauordnung NRW) eingestuft, so dass ab einer Grundfläche von 1.600 m2 ein Brandschutzkonzept vorgelegt werden muss.

  • Um der Feuerwehr die Arbeit zu erleichtern, gelten verschiedene Anforderungen zu Zugängen (alle 40 m mindestens eine Zugangstür) und Zufahrten (ab 3.000 m2 muss z. B. eine allseitige Umfahrung möglich sein; ausreichende Tragfähigkeit der Zufahrten).

  • Es muss ausreichend Löschwasser ganzjährig zur Verfügung stehen (800 bis 1.600 l/min je nach "Brandausbreitungsgefahr".

  • Unterteilung der Gebäude in Brandabschnitte (höchstens 40 m bzw. 1.600 m2, Ausnahmen möglich)

  • Für die tragende Konstruktion von Stallanlagen gibt keine Vorschriften für die Feuerwiderstandsdauer. Dachkonstruktionen können daher rasch und schlagartig einstürzen, so dass die Feuerwehr Brände in Stallgebäuden meistens nicht von innen löschen kann.

  • Somit stellt sich auch die Frage der Tierrettung. In der neuen Landesbauordnung NRW steht in § 14 "…bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind".

In einem aktuellen Fall machte die Baubehörde es einem Landwirt zur Auflage, eine Liste von Personen zu erstellen, die im Brandfall innerhalb einer vorgesehenen Zeit zur Verfügung steht, um die Tiere im Stall zu retten. Inwieweit das im Ernstfall praktikabel und umsetzbar ist, sei dahingestellt. Richtig ist allerdings auch, dass wir im Brandfall in vielen Ställen Schwierigkeiten haben die Tiere zu retten, weil die Gebäude schnell komplett in Flammen stehen.

Quelle und Ansprechpartner: Christian Wucherpfennig, Schweine-Informationsdienst Nr.18 vom 30.04.2019

Weitere Informationen

Abonnieren Sie den Ökolandbau NRW-Newsletter





Die obenstehende Einwilligungserklärung kann jederzeit formlos gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Stadttor 1, 40219 Düsseldorf, (E-Mail: Poststelle@mlv.nrw.de) widerrufen werden: Die von Ihnen auf dieser Seite angegebenen personenbezogenen Daten (zum Beispiel Name, E-Mail-Adresse, Anschrift usw.) werden vertraulich und nur zur Versendung der von Ihnen abonnierten Newsletter des Ministeriums per E-Mail verwendet. Ihre Daten werden ausschließlich auf dem Server des Landesbetriebs Information und Technik NRW gespeichert. Das Abonnement kann von Ihnen auf dieser Seite jederzeit mit sofortiger Wirkung beendet werden. Ihre Daten werden dann unverzüglich gelöscht.