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Geflügelpest in NRW - was ist zu tun?

14.11.2022

Wer die Meldungen zum Thema Geflügelpest in den letzten Monaten aufmerksam verfolgt hat, konnte feststellen, dass das Geflügelpest-Geschehen in den Wildvogelbeständen über die Sommermonate nie ganz zum Erliegen gekommen ist. So hat es auch über den Sommer in den Niederlanden, Schleswig-Holstein und Niedersachsen immer wieder Ausbrüche in Nutzgeflügelbeständen gegeben.

Mittlerweile gibt es in NRW auch wieder Fälle der Aviären Influenza, die zur besonderen Vorsicht mahnen. Für NRW gibt es eine gemeinsame Vereinbarung zu erweiterten Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung des Eintrags und der Weiterverbreitung der Geflügelpest. Diese wird gerade überarbeitet und hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit schärfer formuliert werden. Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz haben jeweils ein Merkblatt mit wichtigen Hinweisen zu Bio-Sicherheitsmaßnahmen und Verhaltensregeln erstellt, um eine möglichst effektive Eindämmung erreichen zu können. Unter folgenden Links lassen sich diese abrufen:

https://www.umwelt.nrw.de/fileadmin/redaktion/Broschueren/Gefluegelpest_ba.pdf

https://www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuv/verbraucher/tierseuchen/LANUV_Handout_Gefluegelpest.pdf


Nachfolgend sind wichtige und bekannte Bio-Sicherheitsmaßnahmen aufgelistet:

  • Hausgeflügel darf keinen Kontakt zu Wildvögeln haben, was beinhaltet, dass das Hausgeflügel nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen gefüttert werden darf.
  • Es darf kein Oberflächenwasser für das Tränken der Tiere genutzt werden, zu dem Wildvögel Zugang haben.
  • Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen das Geflügel in Berührung kommen kann, müssen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.
  • Desinfektion von Stallungen/Käfigen und Arbeitsgerät. Kein Verleihen von Arbeitsgerät. Gründliches Händewaschen vor und nach dem Kontakt mit Geflügel.
  • Der Zutritt zum Geflügel sollte sich auf einen festen Personenkreis beschränken, der mit den Biosicherheitsmaßnahmen vertraut ist.
  • Stall- und Arbeitskleidung sowie Straßenkleidung sind streng zu trennen. Die Arbeitskleidung ist regelmäßig bei über 60 Grad Celsius zu waschen. Bei erhöhten Tierverlusten im Bestand ist dieser unverzüglich tierärztlich zu untersuchen!

Geltende Rechtsgrundlagen sind die Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) und das Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)


Florentine Rapp, Bioland-Beratung

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