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Futternutzung der ÖVF-Brachen erlaubt

09.07.2020

Ab sofort ist aufgrund der anhaltenden Trockenheit und der damit verbundenen Futterknappheit, eine Futternutzung der als ökologische Vorrangfläche (ÖVF) beantragten Brachen zulässig.

In den Kreisen Kleve, Mettmann, Viersen, Wesel, Rhein-Kreis Neuss, Unna, Rhein-Sieg- Kreis/Bonn, Rheinisch-Bergischer Kreis, Märkischer Kreis, Rhein-Erft-Kreis, Hochsauerlandkreis, Soest, Düren, Recklinghausen, Ennepe-Ruhr-Kreis und Oberbergischer Kreis sowie den kreisfreien Städten Leverkusen, Oberhausen, Wuppertal, Düsseldorf, Duisburg, Remscheid, Hagen, Essen, Solingen, Köln, Dortmund, Aachen (Städteregion) und Gelsenkirchen können somit antragslos brachliegenden Flächen, die als ökologische Vorrangflächen beantragt wurden, zur Beweidung und zur Futtergewinnung genutzt werden.

Sofern Flächen in weiteren Landkreisen und kreisfreien Städten von der Trockenheit betroffen sind, kann einzelbetrieblich eine begründete und nachvollziehbare Ausnahmegenehmigung zur Futternutzung formlos beantragt werden. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer. In diesen Fällen kann mit der Futternutzung erst begonnen werden, wenn die schriftliche Genehmigung vorliegt.

Weitere Regelungen und Hinweise sind unter www.landwirtschaftskammer.de > Förderung > Aktuelle Hinweise > aufgeführt.

Quelle: Roger Michalczyk, Landwirtschaftskammer NRW, Geschäftsbereich Förderung

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