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Antragsstopp für die tierwohlbezogenen Fördermaßnahmen

04.04.2023

Förderung von speziellen Investitionen zur Verbesserung des Tierwohls und der Tiergesundheit - Aufhebung des Antragsstopps zum 3. April 2023

Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat zum 3. April 2023 den Antragsstopp für die tierwohlbezogenen Fördermaßnahmen der Förderung von speziellen Investitionen zur Verbesserung des Tierwohls, der Tiergesundheit und Energiesicherheit in landwirtschaftlichen Unternehmen aufgehoben. Es wurden weitere Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt und das Antragsverfahren wiedereröffnet.

Gefördert werden Investitionen in:

  • Anlagen zur Kühlung von Tierhaltungsanlagen
  • Offene Tränken in Schweineställen
  • Scheuerbürsten
  • Vorrichtungen zur Bereitstellung von verzehrbarem organischem Beschäftigungsmaterial in Schweineställen
  • Nachrüstung im Bereich der Kälberhaltung und Mastbullenhaltung mit weichen oder elastisch verformbaren Bodenbelägen
  • Kälberiglus und Kälberhütten in Milchviehbetrieben
  • Fang- und Behandlungsstände für Weidetiere.

Die Unterlagen dazu finden Sie auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer.

Da bei diesem Antragsverfahren wieder eine begrenzte Summe an Haushaltsmitteln zur Verfügung steht, erfolgt die Bewilligung weiterhin nach dem Windhundverfahren. Es können nur Investitionen gefördert werden, welche noch nicht in Auftrag gegeben wurden. Mit der Maßnahme darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden.


 

 

Hinweise bezüglich der Förderung zur Verbesserung der Energiesicherheit (Notstromaggregate)

Die Antragstellung zur der Förderung von speziellen Investitionen zur Verbesserung der Energiesicherheit ist weiterhin möglich. Da aktuell viele Rückfragen zu dieser Fördermaßnahme bei dre Landwirtschaftskammer eingehen, hier noch einige Hinweise dazu. Bitte beachten Sie in dem Antragsverfahren zur der Förderung zur Verbesserung der Energiesicherheit Folgendes:

  1. Unternehmen, welche im Fall eines Stromausfalles in Bezug auf die Versorgung ihrer Tiere mit Futter und Wasser auf Elektrizität angewiesen sind, sind laut der Tierschutznutztierhaltungsverordnung (§ 3 Absatz 5) gesetzlich verpflichtet, ein Notstromaggregat vorzuweisen. Laut der Richtlinie zur Verbesserung der Energiesicherheit dürfen keine Anlagen oder Gegenstände gefördert werden, welche zur Einhaltung gesetzlich vorgeschriebener Standards dienen.
  2. Antragsberechtigt sind Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, unbeschadet der gewählten Rechtsform mit Sitz und Investitionsstandort in Nordrhein-Westfalen. Zudem können Unternehmen nur gefördert werden, wenn diese
  • Fall 1: Ihre Tiere im Falle eines Stromausfalles auch ohne Elektrizität mit Futter und Wasser versorgen können (= keine gesetzliche Verpflichtung).
  • Fall 2: Ihre Tiere im Falle eines Stromausfalles zwar nur mit Hilfe von Elektrizität versorgen können (= gesetzliche Verpflichtung), diese jedoch bereits ein Notstromaggregat besitzen und somit die gesetzliche Verpflichtung erfüllen. Das bereits vorhandene Notstromaggregat muss sich im Besitz des Antragstellers befinden und diesem im Fall eines Stromausfalles uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Für diese Unternehmen besteht somit die Möglichkeit einen Antrag für weitere Investitionen einzureichen.

Es können nur Investitionen gefördert werden, welche noch nicht in Auftrag gegeben wurden. Mit der Maßnahme darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden.


Hanna Beringhoff,

Landwirtschaftskammer NRW

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