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Beihilfe zur BTV-3 Impfung

09.07.2024

Aktuell ist kein zugelassener Impfstoff gegen BTV-3 verfügbar. Das BMEL hat jedoch mittels Eilverordnung die zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV) erlassen. Darin wird die Anwendung von drei Impfstoffen gegen BTV-3 gestattet, so lange kein nach EU-rechtlichen Vorgaben zugelassener Impfstoff zur Verfügung steht; längstens jedoch gilt diese bis zum 6. Dezember 2024.

Aufgrund des aktuellen Infektionsrisikos und der Einschätzungen des Friedrich-Löffler-Institutes hatte der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse im Juni 2024 eine Beihilfe zu den Kosten des Impfstoffes gegen BTV-3 beschlossen. Für Rinder beläuft sich diese auf eine Höhe von 2 €/ Impfdosis, bei Schafen auf 1 €/ Impfdosis. Die rinder- und schafhaltenden Betriebe sollen somit beim Schutz gegen BTV-3 und der Gesunderhaltung der Tierbestände finanziell unterstützt werden. Die Beihilfe kann ab dem 14. Juni 2024 gewährt werden, entscheidend ist hier das in der HIT-Datenbank eingetragene Datum der Impfung.

Es gelten folgende Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe:
  • Anwendung eines zugelassenen Impfstoffs (sofern verfügbar) oder eines Impfstoffes dessen
    Anwendung durch das BMEL gestattet ist
  • Einhaltung aller tierseuchenrechtlichen Bestimmungen
  • Gesamtbestandsimpfung, das heißt Impfung mindestens aller Zuchttiere im Bestand nach Vorgabe des Impfstoffherstellers
  • Eintragung der Impfung in HIT durch den Hoftierarzt
  • Die Abrechnung der Beihilfe mit dem Tierhalter erfolgt erst nach Abschluss der Grundimmunisierung mit dem Antrag zur Beihilfe an den Impfstoffkosten für die Bekämpfung der BTV-3 mit Unterschrift.

Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Voraussetzungen kann die Beihilfe von der Tierseuchenkasse versagt werden, bereits gezahlte Leistungen für die Impfung können zurückgefordert werden. Die Kosten für die Impfdurchführung, den HIT-Eintrag oder eventuell auftretende Impfschäden sind weder entschädigungs- noch beihilfefähig und müssen vom Tierhalter getragen werden.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass auch für geimpfte Tiere weiterhin Handelsbeschränkungen zwischen BTV-3 freien und nicht-freien Ländern gelten, da der zurzeit verfügbare Impfstoff nicht nach der Verordnung (EU) 2019/6 zugelassen ist. Weitere Infos unter gibt es unter Beihilfe zur BTV-3 Impfung bei Rindern und Schafen - Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen


Dr. Birgit Kaeppel, Tierseuchenkasse

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