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Freiwillige Fördermaßnahmen der neuen GAP

11.04.2023

Biodiversität - Vorstellung der Öko-Regelungen – Freiwillige Fördermaßnahmen der neuen GAP - im Rahmen der neuen GAP-Förderperiode (2023-2027) gibt es auch im Bereich Biodiversität neue Fördermöglichkeiten und -maßnahmen. Das ist neu bei den Öko-Regelungen. 

Die Öko-Regelungen sind freiwillige Maßnahmen und bieten landwirtschaftlichen Betrieben finanzielle Anreize für biodiversitätsfördernde Praktiken. Als Direktzahlungen aus der 1. Säule sind sie EU-finanziert und zielen darauf ab, die Umweltleistungen der Landwirtschaft zu verbessern und die Kulturlandschaft zu erhalten. Vom Namen her mag man vielleicht darauf schließen, dass sie sich nur an ökologische Betriebe richten, jedoch können sie auch in der konventionellen Landwirtschaft Anwendung finden. Durch ihren einjährigen Verpflichtungszeitraum bieten sie Flexibilität bei der Planung und Durchführung der Maßnahmen. Für insgesamt sieben verschiedene Öko-Regelungen können landwirtschaftliche Betriebe Fördergelder beantragen. In der Tabelle finden Sie eine allgemeine Übersicht zu den vorgesehenen Flächen, dem ökologischen Nutzen und den Fördersummen der einzelnen Ökoregelungen.

Die Beantragung der Öko-Regelung kann ohne Grundantragsstellung erfolgen. Die Angaben der Flächen müssen mit dem ELAN-Antrag bis 15.05. bei der jeweiligen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen eingereicht werden. Wichtig zu wissen ist auch, dass manche Auflagen der jeweiligen Öko-Regelungen bereits vor der Antragsstellung zu erfüllen sind. So gilt zum Beispiel der Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel bei der Öko-Regelung 6 schon ab dem 01.01. des Antragjahres.

Weitere Informationen zu den Details der einzelnen Öko-Regelungen, wie auch zu weiteren Maßnahmen zum Schutz der Artenvielfalt, finden Sie hier.


Landwirtschaftskammer NRW/ Biodiversitätsberatung

Weitere Informationen

Übersicht zu den Ökoregelungen

Bitte beachten Sie, dass die Fördersummen von weiteren Faktoren, wie zum Beispiel der Kombination von Maßnahmen oder Bagatellgrenzen, abhängig sind und hier nur als Orientierungswert gelten.

* Besonderheit in 2023: Betriebe, die eigentlich verpflichtet sind, in 2023 4% (Konditionalität) ihrer Ackerfläche brach liegen zu lassen, müssen dies auch tun, wenn sie an den Öko-Regelungen 1a) und 1b) teilnehmen möchten. Sie können dann nicht die Ausnahme von den 4% nutzen, sondern müssen als Voraussetzung für die Öko-Regelungen 1a) und 1b) die 4% Ackerfläche im Rahmen der Konditionalität komplett brachliegen lassen.

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