Ab dem 1. Juli 2024 wird die Mautpflicht auf alle Fahrzeuge ab 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht ausgeweitet; die Angabe dazu ist im Fahrzeugschein Feld F1 zu finden. Bei Fahrzeugkombinationen mit Anhängern ist dabei lediglich das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges ausschlaggebend.
Die bisher gültigen Ausnahmeregelungen von der Maut gelten auch für die kleineren Fahrzeuge. So sind weiterhin unter anderem die Transporte eigener land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, wie Pflanzen oder Gemüse, sowie von Bedarfsgütern für den eigenen Betrieb, zum Beispiel Substrat oder Dünger, von der Mautpflicht ausgenommen.
Diese Ausnahmen, die selbstverständlich auch für die Produkte des Erwerbsgartenbaus zählen, gelten immer nur für den jeweiligen individuellen Transport. Leider können die Fahrzeuge selbst nicht dauerhaft bei Toll-Collect deregistriert werden. Somit wird man bei nicht vorhandenen oder ausgeschalteten automatischen Erfassungsgeräten im Fahrzeug (On-Board-Unit) an den Kontrollsäulen erfasst und erhält einen Bußgeldbescheid von Toll-Collect. Diesem kann man mit einer Bestätigung, dass es sich um einen mautbefreiten Transport eines landwirtschaftlichen / gartenbaulichen Unternehmens handelt, widersprechen. Ein entsprechendes Schreiben zur Vorlage bei Toll-Collect kann Ihnen Ihre zuständige Betriebsberaterin / Ihr zuständiger Betriebsberater ausstellen. Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Beratung der Landwirtschaftskammer NRW zur Verfügung. Kontakt: markus.baumgaertner@lwk.nrw.de.
Markus Baumgärtner,
Landwirtschaftskammer NRW