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Milchabgabeautomaten müssen ab 2023 geeicht sein

23.11.2022

Für ungeeichte Milchabgabeautomaten gelten bis zum 31. Dezember 2022 Ausnahmen von den Verpflichtungen des Mess- und Eichrechts. Diese auf einer Übergangsfrist beruhenden Ausnahmeregelungen für alte, ungeeichte Automaten laufen aus.

Zudem benötigen ab 2023 alle Milchabgabeautomaten einen Belegdrucker, sodass der Kunde sehen kann, wie viel Milch tatsächlich gezapft wurde und was sie kostet. Dazu muss der Automat geeicht werden. Das für das Mess- und Eichwesen zuständige Landesamt hat bereits Kontrollen angekündigt, weshalb die Betreiber von ungeeichten Abgabeautomaten, aus der Zeit vor 2017, jetzt unbedingt handeln sollten. Sollte der Betrieb des Milchabgabeautomaten noch nicht beim Eichamt angemeldet worden sein, dann sollte dies umgehend nachgeholt werden. Diese „Verwenderanzeige“ kann ebenfalls online unter www.eichamt.de erfolgen. Das Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen (LBME) ist die zuständige Behörde für den Vollzug des Mess- und Eichwesens in Nordrhein- Westfalen. Somit obliegt dem LBME auch die Überwachung der in NRW verwendeten Messgeräte, die der Eichpflicht unterliegen.

Das LBME weist daraufhin, dass bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 Milchabgabeautomaten bei direkter Abgabe durch den Erzeuger, die vor dem 31. Dezember 2017 rechtmäßig in Betrieb genommen worden sind, von der Eichpflicht ausgenommen sind Das LBME weist des Weiteren darauf hin, dass die betroffenen Milchabgabeautomaten nach dem 31. Dezember 2022 im eichpflichtigen Verkehr nur geeicht weiterverwendet werden dürfen und ein Eichantrag rechtzeitig zu stellen ist. Die Bereithaltung und Verwendung von nicht rechtskonform betriebenen Messgeräten im eichpflichtigen Verkehr ist ab 1. Januar 2023 ordnungswidrig.


Landesvereinigung Milch NRW, Krefeld

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