Sollte auf bereits bestehenden Dauergrünlandflächen im Herbst eine Neuansaat erforderlich sein, sind das Fachrecht sowie das Förderrecht zu beachten.
Wenn die bestehende Grasnarbe zerstört oder verändert wird, ist ein Antrag auf Umwandlung von Dauergrünland (Pflegeumbruch) zu stellen. Maßnahmen, bei denen die bestehende Grasnarbe nicht zerstört oder verändert wird, wie zum Beispiel das Schlitzverfahren, sind nicht genehmigungspflichtig.
Für umweltsensibles Dauergrünland gelten gesonderte Regelungen. Ein Umbruch ist hier grundsätzlich nicht genehmigungsfähig. Eine flache Bodenbearbeitung, bei der die bestehende Grasnarbe nicht
zerstört oder verändert wird, ist im Fall von umweltsensiblem Dauergrünland anzeigepflichtig.
Die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer.
Hannah Gundlach,
Landwirtschaftskammer NRW