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Frist für Zwischenfrüchte als ökologische Vorrangflächen beachten

17.09.2021

Die Zwischenfrüchte müssen aus mindestens zwei zulässigen Arten bestehen und spätestens zum 1. Oktober 2021 ausgesät sein. Die Zwischenfrucht muss bis einschließlich 15. Februar 2022 auf der Fläche verbleiben. Der Aufwuchs darf geschlegelt oder gehäckselt werden. Ab dem 16. Februar darf der Auswuchs einmalig auch verfüttert oder in einer Biogasanlage genutzt werden. Die betreffenden Flächen müssen bereits im eingereichten Flächenverzeichnis des Sammelantrages bestimmt werden.

Flächen tauschen

Es besteht die Möglichkeit, die ursprünglich im Flächenverzeichnis für den Zwischenfruchtanbau vorgemerkten Flächen gegen andere Flächen, die mit Zwischenfrüchten bestellt werden sollen, auszutauschen. Dieser Vorgang wird als Modifikation bezeichnet. Sollte also beispielsweise gemäß Antragsangaben der Schlag 1 des Flächenverzeichnisses mit Zwischenfrüchten genutzt werden, aber zwischenzeitlich hat sich Schlag 2 als geeigneter herausgestellt, so kann dieser Wechsel der Fläche prämienunschädlich erfolgen. Diese Änderung ist mittels einer Änderungsmitteilung schriftlich bei der Kreisstelle zu beantragen. Der Antrag muss die Bezeichnung der ursprünglichen und der neuen Flächen, die Größe und Lage sowie die Art der ÖVF enthalten. Gegebenenfalls sind dem Antrag eine Begründung und geeignete Nachweise beizufügen. Die genannten Modifikationsflächen müssen bereits im Sammelantrag enthalten sein und mit dem angegebenen Zwischenfruchtanbau auch tatsächlich genutzt werden.

Ein Modifikationsantrag muss spätestens am 1. Oktober bei der Kreisstelle eingegangen sein. Es ist allerdings zu empfehlen, diesen so früh wie möglich zu stellen, um Ablehnungen unzulässiger Anträge zu vermeiden. Später eingehende Anträge werden, da sie verfristet sind, nicht mehr berücksichtigt und können zur Aberkennung der Zwischenfruchtflächen als ÖVF führen. Wurden dem Antragsteller bereits Verstöße auf Parzellen mitgeteilt, eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt oder im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle Verstöße auf Parzellen festgestellt, so ist eine Modifikation für die betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig. Der Antrag auf Modifikation gilt als genehmigt, wenn die Kreisstelle diesem nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen widersprochen hat.

Prozentuale ÖVF-Erhöhung nicht zulässig

Infolge der Modifikation darf es nicht nachträglich zu einer prozentualen Erhöhung des Anteils an ÖVF kommen. Hat ein Antragsteller beispielsweise im Antrag nur 4,8 % ÖVF ausgewiesen, kann er nicht über diesen Modifikationsantrag die 5-% Verpflichtung erfüllen. Wird erst im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt, dass auf einer im Flächenverzeichnis entsprechend beantragten Fläche keine ÖVF ist oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, kann dieses durch potenzielle, nicht im Flächenverzeichnis entsprechend als ÖVF beantragte Flächen kompensiert werden. Der Landwirt muss jedoch dem Prüfer die Ersatzflächen unaufgefordert anzeigen. Auch in diesem Fall ist die Erhöhung des prozentualen Anteils der ÖVF in keinem Fall zulässig.

Mindestbedeckung muss gegeben sein

Eine Zwischenfrucht kann nur anerkannt werden, wenn ein flächendeckender Bestand im Rahmen von Kontrollen sichtbar ist. Die Zwischenfrucht muss sich tatsächlich auf der gesamten Fläche etablieren. Eine hinreichende Bodenbedeckung muss auf dem Schlag vorhanden sein, das heißt, mindestens 40 % der Fläche müssen bedeckt sein. Bei einer nicht gut etablierten Zwischenfrucht, die als ÖVF ausgewiesen wurde, muss nachgesät werden. Ein zu geringer Bestand durch zu wenig Saatgut wird aberkannt.

Hat der Antragsteller jedoch bis zum 1. Oktober nachweislich alles dafür getan, dass die Zwischenfrucht aufgeht und aufgrund von Witterungsbedingungen oder beispielsweise Schneckenfraß nur ein lückiger Bestand vorhanden ist, wird der Bestand bei Nachweis einer ordnungsgemäßen Ausbringung der Zwischenfrucht als vorhanden angesehen. Diesen Nachweis hat der Antragsteller zu erbringen.

Dominik Schmitz,

Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen

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