Hinsichtlich der Freigabe der Futternutzug der ÖVF-Untersaat und der ÖVF-Zwischenfrüchte gelten aber auch weiterhin die einschlägigen Regelungen. Das heißt, dass für die ÖVF-Zwischenfrucht eine Flächenbearbeitung zum Zwecke der Aussaat möglich ist, eine mineralische Stickstoffdüngung oder die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln bleibt untersagt. Die Ausbringung von organischem Dünger auf die Zwischenfruchtfläche ist unter Beachtung der Vorgaben der Düngeverordnung nach Ernte der Hauptkultur möglich.
Weiterhin bestehen die Einschränkung hinsichtlich der zulässigen Pflanzenarten für die ÖVF-Zwischenfrucht. Es sind wie bisher mindestens zwei Arten auszubringen, bei denen maximal der Anteil einer Pflanzenart in Höhe von 60 % nicht überschritten werden darf. Ebenso darf der gesamte Grasanteil nicht den Anteil von 60 % der Aussaatmischung übersteigen. Als spätester Aussaattermin für die ÖVF-Zwischenfrucht bleibt der 1. Oktober bestehen, bei späterer Aussaat kann diese Zwischenfruchtfläche nicht mehr als ÖVF anerkannt werden. Der Pflanzenbestand der Zwischenfrucht muss bis zum 15. Februar beziehungsweise dem 1. Februar auf der Fläche verbleiben. Ein gegebenenfalls notwendiger Modifikationsantrag, zum Beispiel Wechsel der ÖVF-Zwischenfruchtanbaufläche gegenüber der Angabe im Flächenverzeichnis, kann auch weiterhin bis zum 1. Oktober gestellt werden.
Eine Verwendung des Aufwuchses in einer Biogasanlage ist nicht zulässig. Es ist jedoch zulässig, dass der Aufwuchs unentgeltlich an anderen Landwirten zur Futternutzung zur Verfügung gestellt wird.
Für ÖVF-Zwischenfruchtflächen, auf denen eine Agrarumweltmaßnahme durchgeführt wird, sind die mit der Agrarumweltmaßnahme verbundenen Förderauflagen einzuhalten beziehungswiese gelten gesonderte Regelungen.
Marina Bald,
Landwirtschaftskammer NRW