Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue Vorgaben für das Erstellen von Stoffstrombilanzen. Es sind nicht nur tierhaltende Betriebe betroffen, sondern der Kreis der gemäß Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) aufzeichnungspflichtigen Betriebe hat sich deutlich vergrößert.
Aufzeichnungspflichtig ist jeder Betrieb, der einen der folgenden Schwellenwerte überschreitet:
Befreit sind nur Biogasanlagen, die reine NawaRo- oder Kofermentanlagen sind.
Der Bezugszeitraum für aufzeichnungspflichtige Betriebe ist frei wählbar, die Stoffstrombilanz muss aber sechs Monate nach Abschluss des gewählten Bezugszeitraumes vorliegen:
Dokumentiert werden müssen alle Nährstoffzufuhren und -abgaben von Stickstoff und Phosphor des Betriebes. Dazu gehören unter anderem Düngemittel, Futtermittel, landwirtschaftliche Nutztiere, pflanzliche und tierische Erzeugnisse.
Generell gilt, die jeweiligen Nährstoffzufuhren und -abgaben aus dem Betrieb spätestens drei Monate nach der jeweiligen Transaktion aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen und Belege sind sieben Jahre aufzubewahren.
Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich gerne an Ihre Fachberatung: David Büchler, Email: david.buechler@lwk.nrw.de; Telefon: 0 25 06/ 309 -639.
Caroline Banna-Kötheman,
Landwirtschaftskammer NRW