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Schutz vor Einbruch in Stallgebäude

16.11.2022

Wie kann man sich vor Einbrüchen oder dem unbefugten Zutritt in Stallgebäude schützen? Einen hundertprozentigen Schutz gibt es leider nicht. Dennoch lässt sich Einbrüchen vorbeugen.

Der am schnellsten umzusetzende Schutz ist, die Stalltüren immer abzuschließen. Eine verschlossene Tür lässt zumindest spontane Besucher in vielen Fällen einfach wieder umdrehen. Zudem besteht damit im Schadensfall eine eindeutige strafrechtliche Situation. Auch bei heißen Temperaturen sollte keine Stalltür geöffnet bleiben. Es sei denn, man braucht sie für die Frischluftversorgung im Stall, dann kann man vielleicht mit einer abgeschlossenen Gittertür arbeiten. Dabei sollte der Schlüssel nicht irgendwo vor Ort deponiert werden, sodass die Stalleinbrecher ein leichtes Spiel haben.

Zäune und Beleuchtung helfen

In vielen Fällen ist eine gesonderte Einzäunung und eine gute Ausleuchtung des Hofgeländes bereits vorhanden, bestenfalls mit einem wachsamen Hofhund. Falls eine Videoüberwachung eingesetzt wird, muss sichergestellt werden, dass öffentlich zugängliche Bereiche, wie Straßen, Gehwege oder Nachbargrundstücke, nicht aufgenommen werden und für Hofbesucher ein Hinweis dazu angebracht ist. Fenster und Türen können mit Sensoren ausgestattet werden, die oftmals auch aus der Ferne (de-) aktiviert werden können und über die Alarmanlage das Signalhorn oder den Betriebsleiter auf dem Smartphone alarmieren. Diese Techniken sollten auch in kurzen, regelmäßigen Abständen kontrolliert werden.

Einbrüche anzeigen

Was ist zu tun, wenn ich als Betriebsleiter merke, dass in meinem Stall eingebrochen wurde? Wenn unbefugte sich wiederrechtlich in ein „befriedetes Besitztum“ Zugang verschaffen, handelt es sich nach §123 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) um Hausfriedensbruch. Wer dabei beispielsweise noch Fenster oder Türen beschädigt, macht sich zudem der Sachbeschädigung strafbar. Auch besteht bei Stalleinbrüchen die Sorge, dass Krankheiten oder sogar Tierseuchen durch die unbefugten Personen in den Stall eingeschleppt werden können, was ebenfalls unter den Tatbestand der Sachbeschädigung fällt. Wenn Sie als Betriebsleiter solche Beobachtungen machen, müssen Sie aktiv werden.

In einem ersten Schritt sollten die Beobachtungen notiert und fotografiert werden. Weiterhin ist die Polizei umgehend zu benachrichtigen und Anzeige zu erstatten. Durch einen Tierarzt sollte zeitnah der Betrieb kontrolliert werden, um zu bescheinigen, dass die Tiere ordnungsgemäß gehalten werden und um sicherzustellen, dass die Tiere keine Folgeschäden davongetragen haben. Je nach Vorfall sind auch Versicherungen zu benachrichtigen, wie beispielsweise die Ertragsschadenversicherung bei toten oder kranken Tieren, die Inventarversicherung, wenn Einrichtungen zu Schaden gekommen  sind, und auch die Rechtsschutzversicherung.


Henrik Ohlendorf,

Landwirtschaftskammer NRW

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