Neben der Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Oktober 2022 treten Änderungen für geringfügige Beschäftigungen (Minijob) und Beschäftigungen im Übergangsbereich (Midijob) ein.
- Die jeweiligen Entgeltgrenzen steigen und es wird eine dynamische Geringfügigkeitsgrenze kommen.
- Die Entgeltgrenze Minjob orientiert sich künftig am gesetzlichen Mindestlohn. Ab Oktober von heute 450 € auf 520 € monatlich.
- Außerdem wird die unvorhersehbare Überschreitung gesetzlich geregelt. Eine gelegentliche, nicht vorhersehbare Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führt nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung.
- Ebenso gibt es eine höhere Entgeltgrenze für den Midijob. Ab Oktober steigt die Grenze von monatlich 1 300 € auf 1 600 €.
- Zudem sollen die Arbeitnehmenden in diesem Bereich stärker entlastet werden, um den Anreiz für Minijobber zu erhöhen, die Arbeitszeit über die Minijob-Grenze hinaus auszuweiten.
- Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zahlt im unteren Bereich des Übergangsbereichs einen Beitragsanteil wie beim Minijob von etwa 28 %; der wird gleitend bis 1 600 € auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.
Hartmut Osterkamp,
Landwirtschaftskammer NRW