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Analysepflicht für Wirtschaftsdünger in § 13a-Gebieten

01.03.2024

Für Flächen in nitratbelasteten und eutrophierten Gebieten in NRW besteht nach Landesdüngeverordnung (LDüngVO) eine Analysepflicht für die meisten Wirtschaftsdünger. Von der Analysepflicht ausgenommen ist Festmist von Huf- oder Klauentieren. Alle übrigen Wirtschaftsdünger sind einmal jährlich zu analysieren. Falls sich betriebliche Änderungen,  wie bei Haltungsverfahren oder Fütterung, ergeben, werden zusätzliche Analysen erforderlich.

Die Nährstoffangaben auf Lieferscheinen bei vom Betrieb aufgenommenen organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln werden anerkannt, wenn sie vollständig sind und auf einer Analyse beruhen. Dem Lieferschein ist eine Kopie des Analyseprotokolls beizufügen. Die Nährstoffangaben von gütegesicherten Produkten, zum Beispiel Kompost, werden akzeptiert.

Achten Sie daher als aufnehmender Betrieb in einem § 13a-betroffenen Gebiet darauf, dass Sie direkt mit der Lieferung ein Analyseergebnis erhalten.Dieses benötigen Sie für die Düngedokumentation, die innerhalb von zwei Tagen nach dem Aufbringen erfolgen muss.

Weitere Informationen......

....zu den Auflagen finden Sie hier:

https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/ackerbau/duengung/duengeverordnung/auflagen-analyse-13a.htm

....zurAnalyse von Wirtschaftsdünger (Probenahmeanleitungen, Auftragsformulare, Probenabgabestellen, Kuriere) finden Sie auf der Internetseite der LUFA NRW:

https://www.landwirtschaftskammer.de/lufa/neues/wirtschaftsduengeruntersuchung.htm

Außerhalb der § 13a-Gebiete können Düngemittel-Richtwerte für die Düngedokumentation verwendet werden. Eine Liste mit den Richtwerten für Düngemittel finden Sie hier:

https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/ackerbau/pdf/duengemittel-richtwerte.pdf

Wirtschaftsdünger dürfen nur in Höhe des Bedarfs ausgebracht werden; im Jahr der Anwendung müssen Sie die Mindestwirksamkeit beachten. Der ermittelte N- und P-Düngebedarf darf durch die Summe der aufgebrachten Wirtschaftsdünger und Mineraldünger nicht überschritten werden. Für Phosphor darf auch der Bedarf für eine Fruchtfolge gerechnet werden. Grundsätzlich dürfen stickstoffhaltige Düngemittel nach der Ernte der letzten Hauptfrucht nicht mehr ausgebracht werden.


Caroline Banna-Köthemann,

Landwirtschaftskammer NRW

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