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Biodiversität: Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen

22.03.2024

Um die Fördervoraussetzungen von landwirtschaftlichen Flächen zu erfüllen, ist es grundsätzlich notwendig, eine sogenannte Mindesttätigkeit bis zum 15. November zu erbringen.Auch für brachliegende Flächen ist außerhalb des Schonzeitraums eine Mindesttätigkeit in Form von Mähen oder Zerkleinern und ganzflächigem Verteilen des Aufwuchses - in der Regel Mulchen - zu erbringen. Eine Nutzung des Aufwuchses ist in aller Regel nicht erlaubt. Wichtig ist, dass eine Pflege auf brachliegenden Flächen nicht vom 1. April bis 15. August durchgeführt werden darf.

Mit Beginn der neuen Agrarreform 2023 wurde die Erfüllung der Mindesttätigkeit auf brachliegenden Flächen, zum Beispiel Konditionalitätenbrache (4 %), Öko-Regelung 1a oder der Agrarumweltmaßnahme Buntbrache, jedoch auf zwei Jahre angehoben. Das heißt, im Jahr der Anlage einer Maßnahme wird die Mindesttätigkeit durch die Einsaat erfüllt, dann könnte ein Jahr pausiert werden, bevor im darauffolgenden Jahr zum Beispiel gemulcht werden muss. Die zweijährig durchzuführende Mindesttätigkeit gilt in der Regel auch für Maßnahmen wie Blüh- und Schutzstreifen oder selbstbegrünte Ackerbrachen, die im Rahmen des Vertragsnaturschutzes angelegt wurden. Darüber hinaus kann es im Bewilligungsbescheid weitergehende Regelungen geben. Zu beachten: Auch bei der Anlage einer Blüh- und Bejagungsschneise, die mehrjährig geplant ist, ist eine jährliche Mindesttätigkeit erforderlich.

Häufig ist es naturschutzfachlich sinnvoll Brach- oder Blühflächen vor dem Winter nicht zu pflegen, sodass wertvolle Deckung über den Winter erhalten bleibt. Hier finden Rebhühner und Feldhasen im Winter Schutz und gleichzeitig überwintern viele Insekten an oder in den stehenden Pflanzenstängeln. Wenn die zweijährige Mindesttätigkeit ansteht, kann es sich anbieten, manche Flächen nicht im Herbst, sondern zum Ende des Winters vor Beginn des Schonzeitraums bis zum 31. März zu pflegen und so die Mindesttätigkeit zu erfüllen. Hier empfiehlt es sich die Tätigkeit durch Fotos, zum Beispiel georeferenzierte Fotos der gepflegten Fläche, zu dokumentieren und für Rückfragen im Jahresverlauf vorzuhalten.


Peter Gräßler,

Landwirtschaftskammer NRW

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