Möchte man am Wegrand oder zur leichteren Bejagung von Schwarzwild innerhalb des Schlages Blühstreifen anlegen, eignen sich Blüh- und Bejagungsschneisen. Diese können auf allen Ackerflächen eingesät oder der Selbstbegrünung überlassen werden. Ansonsten gibt es hinsichtlich Mischung, Düngung oder Pflanzenschutz keine Vorgaben.
Die Fläche muss im Flächenantrag nicht gesondert als Teilschlag ausgewiesen werden und wird mit der Hauptkultur des Schlages, wie Mais, Zuckerrüben oder Kartoffeln, codiert. Hierbei wird dem jeweiligen Schlag direkt im Flächenantrag oder nach Meldung an die zuständige Kreisstelle der Landwirtschaftskammer nur hinterlegt, dass neben der Hauptkultur auch eine Blüh- und Bejagungsschneise angelegt wird. Somit bleibt die komplette Fläche als Düngefläche erhalten und erhält die normale Flächenprämie. Die Schneisen können auch mehrjährig erhalten bleiben, sofern die Mindesttätigkeit eingehalten werden.
Auch im Hinblick auf die Vorgaben der Pflanzenschutzanwendungsverordnung können Blüh- und Bejagungsschneisen der Einhaltung von Abständen zu Gewässern dienen. Hierbei sollte ein Mindestanteil an Gräsern in der verwendeten Mischung enthalten sein, um eine dauerhaft begrünte Pflanzendecke zu etablieren (Pflanzenschutzanwendungsverordnung). Des Weiteren können diese Flächen ab 2024 in die „Konditionalitätsbrache“, also die 4 % nicht-produktive Ackerfläche, überführt werden.
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Landwirtschaftskammer NRW/
Biodiversitätsberatung