Dieses Jahr enden die Verpflichtungen zur Durchführung von Maßnahmen auf ökologischen Vorrangflächen (ÖVF). Die Zwischenfrüchte dürfen bereits im Herbst uneingeschränkt futterbaulich genutzt werden.
Eine energetische Nutzung zum Beispiel in Biogasanlagen ist aber nicht zulässig. Ansonsten gelten in Bezug auf die N-Düngung, die Anforderungen an die Zwischenfruchtmischung sowie die Einarbeitungstermine die bisherigen Restriktionen.
Vor dem Hintergrund des Greenings und der bis dato nicht zulässigen Nutzung im Herbst wurden von den Saatgutunternehmen fast ausschließlich winterharte Zwischenfruchtmischungen für die Futternutzung konzipiert. Diese beinhalten überwiegend neben Leguminosen, wie Rotklee, Inkarnatklee oder Winterwicke, in der Regel überwiegend Welsches Weidelgras und Deutsches und/oder Bastard Weidelgras. Diese winterharten Grasarten kommen im Jahr der Aussaat, also diesen Herbst, jedoch nicht mehr zum Schossen, sodass zum einen das Massenwachstum niedriger ist als beispielsweise beim Einjährigen Weidelgras. Zum anderen bleiben die Aufwüchse wegen des fehlenden Schossens relativ arm an Struktur und Rohfaser. Sie weisen hohen RP-Gehalten und eine geringe TM auf. Als Ballensilage sind sie daher etwas schwerer silierfähig. Ansonsten können die Aufwüchse zusammen mit einem Schnitt vom Grünland oder sonstigem Hauptfrucht Ackergras siliert werden.
Für den ausschließlichen Sommerzwischenfruchtanbau wäre eine Mischung mit Einjährigem Weidelgras besser geeignet, weil es im Ansaatjahr zum Schossen kommt, daher massenwüchsiger ist und strukturreicher als das im Sommer gesäte Welsche Weidelgras. Als Beispiele sind hier die Qualitätsstandardmischungen (QSM) A 10 und A 10 spät zu nennen. Diese weisen neben dem Einjährigen Weidelgras mit frühen oder späten Sorten mit 50 % relativem Gewichtsanteil gleichfalls 50 % relativer Gewichtsanteil Perserklee oder Alexandrinerklee auf. Die A 10-Mischung kann acht bis zehn Wochen nach der Aussaat geerntet werden, je nach Aussaattermin. Eine Beweidung ist ebenfalls möglich. Dennoch müssen die Greening-Vorgaben in Bezug auch die Mischungsanteile der Samen beachtet werden. Je nach TKG kann eine QSM A10 (spät) greeningfähig sein oder auch nicht. Hier müssen die Angaben auf dem Sackanhänger beachtet werden.
Bietet der Handel keine greening-konformen Zwischenfruchtmischungen für den Futterbau an, ist eventuell eine Eigenmischung möglich, wie zum Beispiel QSM A2 mit Perser-/Alexandrinerklee mischen, oder man verwendet die im Handel verfügbaren Mischungen für den Winterzwischenfruchtanbau, wie das Landsberger Gemenge oder andere greeningfähige Mischungen, die oben bereits angesprochen wurden. Eine Nutzung von Winterzwischenfrüchten im Herbst kann, je nach Aussaatzeit, aber auch in Erwägung gezogen werden.
Hubert Kivelitz,
Landwirtschaftskammer NRW