Im ELAN-Antrag 2023 erfüllten die meisten Bio-Betriebe ihre verpflichtende vierprozentige Konditionalitätenbrache ausnahmsweise mit Getreide oder Körnerleguminosen, soweit sie nicht befreit waren. Zum ELAN-Antrag 2024 wird die Erfüllung der Stilllegungsverpflichtung mit Getreide oder Leguminosen nicht mehr zulässig sein. Unverändert sind die Befreiungstatbestände von der Stilllegungsverpflichung.
Derjenige ist befreit, der im Flächenverzeichnis 2024
Ein Beispiel: Betrieb mit 80 ha Gesamtfläche, davon 40 ha DGL und 16 ha Kleegras, Rest Getreide und Silomais). Im Ergebnis erfüllt dieser Betrieb aktuell keinen Befreiungstatbestand, da
Die im Rahmen von GLÖZ 8 anerkennungsfähigen Nutzarten stehen für das Jahr 2024 final noch nicht fest; eine Orientierung bietet jedoch die NC-Liste für 2023.
Auf den Flächen, die in 2024 zur Erbringung der vierprozentigen Konditionalitätenbrache ausgewählt sind, kann die Begrünung grundsätzlich in Form einer Selbstbegrünung oder durch eine gezielte Aussaat erfolgen. Im Fall der aktiven Begrünung sind folgende Aussaatbedingungen zu beachten:
Christoph Drerup, Franz-Theo Lintzen und Georg Pohl,
Landwirtschaftskammer NRW
Die Konditionalitätsbrache sieht eine Flächenstilllegung von 4% vor. Freiwillig kann die Stilllegung im Rahmen der ersten oder zweiten Säule erhöht werden. Freiwillig stillgelegte Flächen können nicht zur Erfüllung der Verpflichtung nach GLÖZ 8 (Konditionalitätsbrache) angerechnet werden. Für freiwillig zusätzlich stillgelegte Flächen wird aus der zweiten Säule keine Ökolandbau-Prämie gezahlt. Ob eine Ökolandbauförderung für die Konditionalitätsbrache gewährt wird, ist noch offen und muss von der KOM genehmigt werden.