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Konditionalitäten-Brache im Bio-Betrieb

17.07.2023

Im ELAN-Antrag 2023 erfüllten die meisten Bio-Betriebe ihre verpflichtende vierprozentige Konditionalitätenbrache ausnahmsweise mit Getreide oder Körnerleguminosen, soweit sie nicht befreit waren. Zum ELAN-Antrag 2024 wird die Erfüllung der Stilllegungsverpflichtung mit Getreide oder Leguminosen nicht mehr zulässig sein. Unverändert sind die Befreiungstatbestände von der Stilllegungsverpflichung.

Derjenige ist befreit, der im Flächenverzeichnis 2024

  • weniger als 10 ha Ackerfläche aufweist,
  • in der Summe bezogen auf die Gesamtfläche mehr als 75% Dauergrünland plus Ackerfutterbau (ohne GPS und Silomais) bewirtschaftet,
  • in der Summe bezogen auf die Ackerfläche mehr als 75% Ackerfutterbau (ohne GPS und Silomais) plus Leguminosen plus Brachen (Code 62 und 66) bewirtschaftet. Bei den Leguminosen muss es sich um Leguminosenreinsaaten, wie Ackerbohnen, Erbsen, Lupinen, Soja, Linsen, oder Leguminosengemenge laut Flächenverzeichnis mit einem im Bestand erkennbarem Überhang von Leguminosen handeln. Klassisches Beispiel sind Ackerbohnen mit kleinen Beimengungen von Hafer zur besseren Unkrautunterdrückung.

Ein Beispiel: Betrieb mit 80 ha Gesamtfläche, davon 40 ha DGL und 16 ha Kleegras, Rest Getreide und Silomais). Im Ergebnis erfüllt dieser Betrieb aktuell keinen Befreiungstatbestand, da

  • mehr als 10 ha Acker bewirtschaftet werden,
  • nur 70% seiner Gesamtfläche DGL und Ackerfutter ausmachen (40 ha DGL + 16 ha KG / 80 ha = 70%). Wenn alternativ der Betrieb 4 ha mehr Kleegras für 2024 vorsieht, greift die Befreiung von der Stilllegungspflicht.
  • nur 40 % der Ackerfläche Ackerfutterbau ausmacht (16 ha Kleegras/40 ha Acker = 40%). Wenn der Betrieb zusätzlich 14 ha Leguminosen oder Brachen vorsieht, erreicht der Betrieb die Stilllegungsbefreiung.
Welche Ackerflächen können 2024 zur Konditionalitätenbrache vorgesehen werden?

Die im Rahmen von GLÖZ 8 anerkennungsfähigen Nutzarten stehen für das Jahr 2024 final noch nicht fest; eine Orientierung bietet jedoch die NC-Liste für 2023.

  • ehemalige
    • Blühflächen/Blühstreifen (aus ehemaligen AUM-Maßnahmen); sofern die Flächen weiterhin mit den NC 574  Blühstreifen (AUKM-Maßnahme) oder NC 575 (AUKM-Maßnahme) codiert werden, können sie nicht als Brache im Sinne von GLÖZ 8 beantragt werden.
    • Wildackerflächen
  • Pufferstreifen an Gewässern, soweit die Mindestfläche von 0,1 ha erreicht wird. Dabei ist darauf zu achten, dass die Teilflächen, die regelmäßig zum Beispiel zur Erreichung eines Schlags überfahren werden, nicht in die Stilllegungsfläche einbezogen werden. Hier ist etwas Sorgfalt beim Einzeichnen der Kulturen im späteren ELAN Antrag erforderlich.
  • Landschaftselemente laut Flächenverzeichnis können flächenmäßig berücksichtigt werden, wenn sie mit der stillgelegten Fläche unmittelbar verbunden sind.
  • Unproduktive (Teil-)Flächen können in die jährliche oder dauerhafte Konditionalitätsbrache überführt werden. Die Frage der Selbst- oder der aktiven Begrünung ist zu klären (siehe unten).
  • In Marktfruchtbetrieben werden rotierende Ackerflächen für die Stilllegung vorzusehen sein. Auf produktiven Flächen empfiehlt sich keine Selbstbegrünung, sondern eine aktive Begrünung. Die aktive Begrünung richtet sich nach der betrieblichen Zielsetzung, die in den meisten Fällen Nährstoffbindung und -anreicherung verfolgen wird, in der Regel über Kleegras.
  • In Futterbaubetrieben bieten sich Kleegrasflächen mit passablem Aufwuchs in 2024 nach dem zweiten, dritten oder vierten Nutzungsjahr an. Eine Nutzung im Jahr der Stilllegung 2024 für Futterzwecke ist weder mit einer Beweidung durch Rinder noch durch Futterschnitt zur Ernte einzuplanen. In den Jahren vor und nach der Stilllegung 2024 ist man bei der Kleegrasnutzung frei.

Auf den Flächen, die in 2024 zur Erbringung der vierprozentigen Konditionalitätenbrache ausgewählt sind, kann die Begrünung grundsätzlich in Form einer Selbstbegrünung oder durch eine gezielte Aussaat erfolgen. Im Fall der aktiven Begrünung sind folgende Aussaatbedingungen zu beachten:

  • Zur Aussaatmischung, soweit Neuansaat: Die Begrünung darf nicht als Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen. Eine Reinsaat liegt vor, wenn Samen nur einer Kulturart verwendet werden. Eine aktive Begrünung, die beispielsweise nur aus verschiedenen Gräsern wie Rotschwingel und Deutschem Weidelgras besteht, ist nicht zulässig und wird als Reinsaat gesehen. Neben den Gräsern muss immer eine Nicht-Gras-Komponente, wie zum Beispiel Klee enthalten sein.
  • Die Aussaat 2023 von einer Grasart und einer nicht winterharten Zwischenfrucht, wie zum Beispiel Buchweizen oder Ramtillkraut, ist ebenfalls nicht zulässig, weil die abfrierende Zwischenfrucht im nächsten Jahr nicht mehr im Bestand zu finden ist.
  • Wenn für 2024 kein überjähriges Kleegras angegeben werden kann, ist die Neubegrünung zwingend nach der Ernte der Hauptfrucht im Sommer/Herbst 2023 als Blank- oder Stoppelsaat durchzuführen. Eine vorbereitende Stoppelbearbeitung im Jahr 2023 im Rahmen der guten fachlichen Praxis zur Feldhygiene (Auflauf Getreide) ist erlaubt.
  • Auch eine Untersaat in der vorangehenden Hauptkultur ist möglich, zum Beispiel aktuell noch Untersaat unter Mais.
  • Es ist kein Mindestanteil für die Mischungspartner vorgeschrieben. Alle Mischungspartner müssen gleichmäßig und in einem nennenswerten Umfang über die Fläche verteilt sein (je nach Mischungspartner in der Regel mindestens 5 bis 10%).
  • In dem Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August 2024 darf der Bracheaufwuchs weder geschnitten noch gemulcht werden. Somit kann eine Samenreife nicht unterdrückt werden, was auf die Ansaatmischungen je nach Betrieb Einfluss haben sollte.
Was ist im Jahresverlauf 2024 mit Blick auf die Bracheflächen zu beachten?
  • Die Auflagen für Bracheflächen in 2024 gelten grundsätzlich ganzjährig für das Jahr 2024. Das heißt, dass eine Nutzung bis auf Ausnahmen (siehe unten) ganzjährig für 2024 untersagt und lediglich das Mulchen in einem begrenzten Zeitraum erlaubt sind. Auch die Möglichkeit des Mulchens ist ab dem 1. April 2024 verwehrt. Dies kommt der Biodiversität zugute.  
  • Kleegrasflächen, die laut Flächenverzeichnis 2023 oder schon früher angelegt waren, können bis Ende 2023 unverändert genutzt werden, wenn sie anschließend in die Brache für 2024 überführt werden.
  • Kleegrasflächen, die nach einer Getreidekultur laut Flächenverzeichnis 2023 erst in diesem Sommer angelegt werden, können nicht mehr zur Beweidung mit Rindern oder für den Futterschnitt in 2023 genutzt werden. Denn in den Bestimmungen zur Brache heißt es, dass nach der Ernte der Vorkultur (Getreide in 2023) neben der aktiven Brachebegrünung keine weitere Nutzung zugelassen ist.
  • Ausnahmen vom Nutzungsverbot in 2024:
    • Für die Aussaat von Raps und Wintergerste darf ab dem 15. August 2024 mit der vorbereitenden Bodenbearbeitung begonnen werden.
    • Mit den Aussaatvorbereitungen für alle weiteren Winterungen mit einer Ernte im Jahr 2025 darf ab dem 1. September 2024 begonnen werden.
    • Bracheaufwüchse dürfen ab dem 1. September 2024 bis zum Jahresende mit Schafen und Ziegen beweidet werden, nicht aber mit Rindern.

Christoph Drerup, Franz-Theo Lintzen und Georg Pohl,

Landwirtschaftskammer NRW

Weitere Informationen

Mehr Stilllegung erlaubt

Die Konditionalitätsbrache sieht eine Flächenstilllegung von 4% vor. Freiwillig kann die Stilllegung im Rahmen der ersten oder zweiten Säule erhöht werden. Freiwillig stillgelegte Flächen können nicht zur Erfüllung der Verpflichtung nach GLÖZ 8 (Konditionalitätsbrache) angerechnet werden. Für freiwillig zusätzlich stillgelegte Flächen wird aus der zweiten Säule keine Ökolandbau-Prämie gezahlt. Ob eine Ökolandbauförderung für die Konditionalitätsbrache gewährt wird, ist noch offen und muss von der KOM genehmigt werden. 

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