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Neue Erosionsschutzverordnung ab 1. Juli 2023

28.03.2023

Im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik werden auch die Erosionsschutzkulissen (K-Wasser und K-Wind) überarbeitet. Die Vorgaben zum Erosionsschutz setzen sich aus bundeseinheitlichen Anforderungen sowie landesspezifischen Ausnahmen zusammen.

Die bundeseinheitlichen Vorgaben sind dieselben wie in der alten Förderperiode. Dabei geht es um Einschränkungen beim Pflügen. Zum 1. Juli 2023 tritt eine neue Landes-Erosionsschutzverordnung in Kraft mit entsprechenden Ausnahmeregelungen. Nach dem bisherigen Entwurf ändern sich die Ausnahmen wie folgt:

Künftig soll es für K-Wasser-1 keine Ausnahme mehr geben für ein Pflügen quer zum Hang. Für K-Wasser-1 und -2 soll vor den Reihenkulturen Mais, Rüben und Kartoffeln ein Pflügen zwischen dem 16. Februar und 31. Mai möglich sein, wenn alle 100 m quer zum Hang ein 6 m-Grünstreifen angelegt wird oder eine überwinternde Untersaat angelegt wurde, quer zum Hang gepflügt wird und am Fuße des Hangs ein 6 m-Streifen angelegt wird. Bisher muss lediglich alle 200 Meter ein 3 m breiter Streifen angelegt werden. Die Grünstreifen müssen bis zur Ernte der Reihenkulturen erhalten bleiben.

Bis zum 30. Juni gilt die alte Landes-Erosionsschutzverordnung und ab dem 1. Juli gilt die neue. Das heißt, wir befinden uns in einer rechtlich unsicheren Situation. Unsere Empfehlung ist deshalb, möglichst auf Engsaaten oder Mulchsaaten zu setzen, um nicht von den Erosionsschutzauflagen für Reihenkulturen betroffen zu sein. Wer dennoch in diesem Frühjahr auf erosionsgefährdeten Standorten pflügen muss, zum Beispiel zur Unkrautbekämpfung im Wasserschutzgebiet, sollte auch direkt die neuen Regelungen einhalten (6 m breite Streifen quer zum Hang, unter Umständen alle 100 m).


Dr. Thomas Böcker,

Landwirtschaftskammer NRW

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