Aktueller Inhalt:

Neue Landesdüngeverordnung in Kraft

08.12.2022

Mit der am 24. November 2022 veröffentlichten Pressemitteilung hat das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MLV) die Neuausweisung der nitratbelasteten und eutrophierten Gebiete gemäß §13a der Düngeverordnung bekanntgegeben.

Der Umfang als nitratbelastet eingestufter landwirtschaftlicher Flächen in Nordrhein-Westfalen wird ab 1. Dezember 2022 von circa 165 000 ha auf über 500 000 ha steigen. Das ist dann rund ein Drittel der landwirtschaftlichen Fläche in Nordrhein-Westfalen. Auf mehr Landwirte kommen damit verbunden strengere Anforderungen an die Düngung zu.

Die neue Gebietskulisse und die betroffenen Feldblockflächen sind ab dem 1. Dezember 2022 unter https://www.elwasweb.nrw.de oder betriebsindividuell über das Düngeportal der Landwirtschaftskammer unter www.duengeportal-nrw.de abrufbar. Hier können Sie dann flächenscharf die eigene Betroffenheit überprüfen.

Allgemeine Informationen zur Neuausweisung finden Sie hier.

Weitere Fragen?

Zur Klärung von Fragen wurde unter der Leitung des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz bei der Landwirtschaftskammer NRW eine Zentrale Infostelle Gebietsausweisung eingerichtet. Sie ist per Email erreichbar an gebietsausweisung@lwk.nrw.de.

Bestandsschutz bei gedüngten Flächen

Sollten Kulturen auf den jetzt neu betroffenen Flächen in diesem Herbst bereits gedüngt worden sein, gilt für diese Kulturen ein Bestandsschutz. Hier sind die Düngebedarfsermittlung gemacht und die Herbstdüngung dokumentiert. Für die betroffenen Kulturen muss daher zum Beispiel nicht die Düngemenge reduziert werden.

Vorgaben der Bundesdüngeverordnung gelten weiter

Die Vorgaben der Bundesdüngeverordnung gelten weiter unverändert: Dazu zählen eine Reduzierung der Düngung auf 80 % des ermittelten Düngebedarfs, die Begrenzung der organischen Düngung auf 170 kg Stickstoff pro ha und Jahr auf jeder einzelnen Fläche statt im Betriebsdurchschnitt, eine ergänzende Einschränkung der Herbstdüngung oder die Verpflichtung zum Anbau von Zwischenfrüchten. Die maximale organische Stickstoff-Obergrenze im Betriebsschnitt gilt unabhängig hiervon immer. Auch die landesspezifischen zusätzlichen Anforderungen, Analysepflicht für eigene Wirtschaftsdünger und regelmäßige Schulung ändern sich nicht.


Dr. Stephan Jung,

Landwirtschaftskammer NRW

Weitere Informationen

Abonnieren Sie den Ökolandbau NRW-Newsletter





Die obenstehende Einwilligungserklärung kann jederzeit formlos gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Stadttor 1, 40219 Düsseldorf, (E-Mail: Poststelle@mlv.nrw.de) widerrufen werden: Die von Ihnen auf dieser Seite angegebenen personenbezogenen Daten (zum Beispiel Name, E-Mail-Adresse, Anschrift usw.) werden vertraulich und nur zur Versendung der von Ihnen abonnierten Newsletter des Ministeriums per E-Mail verwendet. Ihre Daten werden ausschließlich auf dem Server des Landesbetriebs Information und Technik NRW gespeichert. Das Abonnement kann von Ihnen auf dieser Seite jederzeit mit sofortiger Wirkung beendet werden. Ihre Daten werden dann unverzüglich gelöscht.