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Neue Vorgaben durch die TA Luft

04.01.2024

Bereits 2021 ist die aktuell gültige Neufassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft erschienen. Neu ist in dieser Fassung, dass Vorgaben zur maximalen Nährstoffausscheidung von Schweinen und Geflügel enthalten sind (Tabellen 9 und 10 der TA Luft). Diese Angaben entsprechen den durch die DLG und den Arbeitskreis Futter und Fütterung definierten Nährstoffausscheidungen von Schweinen und Geflügel, sodass zur Einhaltung der TA Luft eine nährstoffreduzierte Fütterung nach den DLG-Produktionsverfahren umzusetzen ist.

Bei Jungsauenaufzucht und -eingliederung sowie der Eberhaltung ist eine N-/P-reduzierte Fütterung nach DLG Band 199 einzuhalten. Für Sauen, die Ferkelaufzucht, die Jungebermast und die Schweinemast ist die stark N-/P-reduzierte Fütterung anzuwenden. Bei der in Tabelle 10 der TA-Luft dargestellten Ausscheidungswerte für Geflügel handelt es sich um die Werte der N-/P-reduzierten Fütterung für Legehennen, Masthühner und Mastputen entsprechend Band 199, bei Mastgänsen und -enten die Standardmast aus Band 199 der DLG.

Diese Vorgaben betreffen Anlagen nach BImSchG, BImSchV und IED Anlagen. Die Einhaltung der maximalen Ausscheidungswerte ist laut TA Luft über eine Massenbilanz nachzuweisen. Vereinfacht werden hierbei Nährstoffinput über Futter und Ansatz im Produkt verrechnet, um die Ausscheidungen abschätzen zu können.

Regelung pro Bundesland

Die genaue Umsetzung ist auf Ebene der Bundesländer geregelt. In Nordrhein-Westfalen ist der Nachweis über die Einhaltung entsprechend des Erlasses des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr sowie des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erbringen. In diesem Erlass sind drei Nachweiswege dargelegt:

1) Mittels des Prüfprotokolls der Düngebehörde, wenn der Betrieb bereits im Rahmen der Düngeverordnung die Nährstoffausscheidungen seiner Tierhaltung nachgewiesen hat.

2) Aufzeichnungen, die den Vorgaben des Düngerechts entsprechen. Dies bedeutet für Anlagen oder die Betreiber einer Anlage in denen Schweine gehalten werden, dass der Nachweis über folgende Unterlagen erbracht werden kann:

  • Formblatt „Formular zum Testat gemäß Nachweisweg 3.1.2“
  • Ausdruck des Excel Tools zur Berechnung des mittleren Rohprotein und P Gehalts der Ration: www.landwirtschaftskammer.de unter Landwirtschaft/Tierproduktion/Schweinehaltung/Fütterung/Rechner-NP-Reduktion.
  • Rationsberechnungen
  • Deklarationen Zukauffutter / -ergänzer
  • Analyseergebnisse der eingesetzten Futtermittel, ansonsten Werte des Rechenmeisters der Landwirtschaftskammer NRW.

3) Nachweis über das Tool „Stallbilanz für Betriebe mit Schweine- oder Geflügelhaltung zur Plausibilisierung der Best Verfügbaren Technik (BVT) im Bereich Futter und Fütterung“, bereitgestellt durch den LfL Bayern. Hierbei handelt es sich um eine Bilanzierung ähnlich der Stallbilanz im Düngerecht.

Während für Anlagen mit Schweinehaltung alle drei Nachweiswege anwendbar sind, sind für Anlagen mit Geflügelhaltung lediglich die Wege 1 und 3 anwendbar.

Nachweise gut aufbewahren

Für G/V-Anlagen in NRW gilt die Pflicht, die Vorgaben der TA Luft zur Fütterung ab dem 1. Dezember 2024 umzusetzen. Für IED-Bestandsanlagen ergibt sich die Frist zur Umsetzung der Fütterungsvorgaben der TA Luft über Genehmigungsbescheide oder eine nachträgliche Anordnung. In jedem Fall muss der Betreiber der Anlage die zum Nachweis notwendigen Unterlagen mindestens fünf Jahre aufbewahren. Da die TA Luft anlagenbezogen aufgebaut ist, kann es sein, dass eine Anlage mehrere Produktionsverfahren umfasst. In diesem Fall müssen die Nachweise für alle Verfahren einzeln geführt werden.

Doch neben dem Mehraufwand durch Dokumentation lassen sich auch positive Punkte ableiten. So ist durch die Fütterung eine Minderung der Ammoniakemissionen umsetzbar, was die Minderung durch bauliche Maßnahmen unterstützen kann. Am Beispiel eines Mastschweinebetriebs in der TA Luft ist für eine Reduktion der Ammoniakemissionen um mindestens 40 % vorgeschrieben, wenn das Nachrüsten eines Luftwäschers nicht verhältnismäßig ist. Dies kann durch eine Kombination von Fütterung und baulichen Maßnahmen umgesetzt werden, sodass die baulichen Kosten durch die Fütterung reduziert werden können. Wie weit die Fütterung zu den geforderten 40 % Ammoniakreduktion beitragen kann, ist stark von der Tierhaltung - Sauen oder Mastschweine -, dem Einzelbetrieb und den Futter- und Aminosäurepreisen abhängig. Detailliertere Angaben zur Nachweisführung sind im Erlass enthalten.


Dr. Jochen Krieg, Landwirtschaftskammer NRW

Weitere Informationen

Infoveranstaltungen im neuen Jahr

Zur Einführung wird im Rahmen von Informationsveranstaltungen unter anderem bei der Veranstaltung TA-Luft - Was kommt auf die Landwirte zu? am 27. Februar auf Haus Düsse auch die Fütterung detaillierter diskutiert.  Eine Anmeldung ist online möglich. Bei Rückfragen zu den Fütterungsvorgaben des Erlasses steht die Landwirtschaftskammer zur Verfügung. Kontakt: jochen.krieg@lwk.nrw.de.

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