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Bundesrat stimmt Maßnahmen zum Insektenschutz zu

06.07.2021

Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 unter der Bedingung von zwei Änderungen, der fünften Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung zugestimmt. Sobald die Bundesregierung diese umsetzt und vom Bundespräsidenten gezeichnet wird, kann die Verordnung verkündet werden und tritt damit in Kraft. Die eintretenden Änderungen werden im Folgenden kurz beschrieben:

1. Insektenschutzgesetz

Diese Änderung werden im Bundesnaturschutzgesetz vorgenommen.

  1. Biotope: Der gesetzliche Biotopschutz wird auf artenreiches Grünland, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern erweitert.
  2. Biozide: Der Einsatz von Biozidprodukten (das sind keine Pflanzenschutzmittel, z. B. Holzschutzmittel, Insektenbekämpfungsmittel) wird außerhalb geschlossener Räume (z. B. in Ställen) in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern sowie in gesetzlich geschützten Biotopen verboten.
  3. Licht: Zur Verminderung der Lichtverschmutzung wird es:
    1. Verboten eine Belichtung in Außenbereichen von Naturschutzgebieten zu installieren;
    2. weitere Regelungen zum Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen geben.

2. Pflanzenschutzanwendungsverordnung (PflSchAnwV)

Bei der Novellierung der PflSchAnwV geht es im Schwerpunkt um zwei Veränderungen. Die erste Veränderung sind die Anwendungsmodalitäten für glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel und die zweite Veränderung eine Einschränkung von Pflanzenschutzmittelanwendungen in Naturschutzgebieten zum Schutz der Insekten.

2.1 Glyphosat

Der Einsatz von Glyphosat wird im Ackerbau und auf Grünland eingeschränkt und darf künftig nur noch erfolgen, wenn es keine alternativen Möglichkeiten gibt, zum Beispiel bei schwer zu bekämpfenden Unkräutern oder auf erosionsgefährdeten Flächen:

  1. Die Anwendung bleibt nur dann zulässig, wenn im Einzelfall andere Maßnahmen nicht geeignet oder zumutbar sind.
  2. Die Anwendung im Rahmen eines Direktsaat- oder Mulchsaatverfahrens ist weiterhin möglich.
  3. Die Anwendung im Vorsaat- und zur Stoppelbehandlung wird weitgehend eingeschränkt und ist auf Flächen mit Problemunkräutern oder zum Erosionsschutz unter bestimmten Bedingungen* erlaubt.
  4. Die Anwendung zur Grünlanderneuerung wird ebenfalls auf Problemfälle eingeschränkt, außer auf Flächen mit Problemunkräutern oder zum Erosionsschutz bleibt die Anwendung unter bestimmten Bedingungen weiterhin erlaubt.
  5. Eine Spätanwendung vor der Ernte sowie die Anwendung in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten ist nicht zulässig.
  6. Die Anwendung im Haus- und Kleingarten wird verboten. Ebenso auf Flächen für die Allgemeinheit (dies ist in NRW bereits seit 2014 umgesetzt).

Entgegen dem Erneuerungsgutachten zu Glyphosat („Renewal Assessment Report on glyphosat“, 15.06.21), von den durch die EFSA beauftragten Länder Frankreich, Ungarn, Niederlande und Schweden, die grundsätzlich eine „positive Bewertung“ für Glyphosat zur Wiedergenehmigung auf EU-Ebene berichteten, wird ab 2024 keine nationalen Zulassungen für glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel in Deutschland mehr erteilt und es wird ein vollständiges Anwendungsverbot geben.

2.2 Insektenschutz

  1. In Naturschutzgebieten, Nationalparken etc. wird der Einsatz von Herbiziden und bienengefährlichen (B1 bis B3) und bestäubergefährlichen (NN410) Pflanzenschutzmitteln untersagt.
    1. Ausgenommen sind Flächen zum Gartenbau, Obst- und Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstige Sonderkulturen und zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut.
  2. In FFH Gebieten soll bis zum 30. Juni 2024 mittels freiwilliger Vereinbarungen (Beratung, Vertragsnaturschutz) und Maßnahmen eine Bewirtschaftung ohne die o. g. Pflanzenschutzmittel erreicht werden. Bis spätestens zum 30. Juni 2024 soll dem Kabinett auch die Umsetzung berichtet werden. Dieser Bericht soll, sofern erforderlich, Vorschläge für Anpassungen enthalten.
  3. Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln an Gewässern (ausgenommen kleine Gewässer) gilt ein Abstand von 10 Metern oder ein Mindestabstand von fünf Metern, wenn eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke vorhanden ist. Welche Gewässer in NRW davon betroffen sind, wird in diesem Jahr über die Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes in NRW geklärt und abgestimmt.

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