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Sozialversicherungsbeschäftigung und Minijobs: Welche Beschäftigungsmöglichkeiten gibt es?

08.07.2021

Die anfallenden Arbeiten können viele Betriebe nicht mehr mit den eigenen Familienarbeitskräften bewältigen. Ob und in welchem Umfang Mitarbeiter eingestellt werden können, hängt vielfach davon ab, ob alle wirtschaftlich sinnvollen Automatisierungs- und Technisierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. So muss geprüft werden:

  • Ist eine weitergehende Auslagerung von Außenarbeiten an Lohnunternehmer sinnvoll?
  • Können produktions- und verfahrenstechnisch bedingte Arbeitsspitzen an Fremdfirmen 
    ausgelagert werden, wie zum Beispiel die Stallreinigung?

Intensive betriebswirtschaftliche und arbeitswirtschaftliche Kalkulationen bilden die Voraussetzung für Entscheidungen über Art und Umfang des Arbeitszeitbedarfs und welche Art der Beschäftigung, die Richtige ist. Welche Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen:

  • Vollzeitkraft: Sie liegt vor, wenn der Mitarbeiter die volle Arbeitszeit, die im Betrieb üblich ist, arbeitet und seine komplette Arbeitskraft dem Arbeitgeber somit zur Verfügung stellt. Diese kann zwischen 38 bis 48 Wochenstunden betragen. Sozialabgaben und Lohnsteuer richten sich nach den persönlichen Verhältnissen des Mitarbeiters.
  • Teilzeitkraft: Ergibt sich nicht die Möglichkeit, eine Vollzeitarbeitskraft einzustellen, kann ein Teilzeitarbeitsverhältnis vereinbart werden. Der wesentliche Unterschied ist die Dauer der Arbeitszeit. Sie liegt unter einer Vollzeitkraft, aber über das Arbeitsentgelt von 450 €. Auch hier richten sich Sozialabgaben und Lohnsteuer nach den persönlichen Verhältnissen.

Interessant ist der seit dem 1.7.2019 geltende erweiterte Übergangsbereich, auch Midijob genannt, weil er auf bis zu 1 300 € monatlich erweitert wurde. Vorteil ist, dass der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Sozialversicherung vom Bruttoarbeitsentgelt abhängig ist, während der Arbeitgeberanteil konstant ist.

  • Minijobber (geringfügige Beschäftigung): Ein Arbeitsverhältnis auf Grundlage einer geringfügigen Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt 450 € im Monat oder 5 400 € im Jahr nicht übersteigt (Minijob). Der gesetzliche Mindestlohn liegt aktuell bei 9,60 €/Stunde und steigt zum 1. Januar 2022 auf 9,82 €, dies entspricht einer Arbeitszeit von 46,87 und ab 1. Januar 45,82 Stunden im Monat. Der Arbeitgeber zahlt allein die Abgaben von zurzeit 31,51 %, die darin enthaltende pauschale Lohnsteuer (2%) kann auf den Arbeitnehmer/in umgelegt werden.
  • Saisonarbeiter (kurzfristige Beschäftigung): Bei saisonalen Arbeitsspitzen wäre eine kurzfristige Beschäftigung (Saisonarbeiter) eine mögliche Alternative. Die Beschäftigung darf im Kalenderjahr längstens drei Monate (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage betragen. Die Arbeit darf nicht berufsmäßig sein und nicht regelmäßig ausgeübt werden. Für saisonale Aushilfskräfte gilt grundsätzlich der gesetzliche Mindestlohn von zurzeit 9,60 €. Lohnsteuer und Sozialabgaben fallen nicht an. Der Arbeitgeber muss nur die Umlagen, insgesamt 1,51 %,  bezahlen.

Bei allen Beschäftigungsformen sind die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

Hartmut Osterkamp,

Landwirtschaftskammer NRW

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