Das novellierte Nachweisgesetz über Arbeitsbedingungen, das im August in Kraft getreten ist, verlangt von den Arbeitgebern weitere Dienstvereinbarungen in dem Arbeitsvertrag zu dokumentieren. Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld von 2.000 € geahndet werden.
Im Folgenden werden die gesetzlichen Neuerungen aufgeführt, die neben den ohnehin schon zu beachtenden Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen sind:
- Enddatum oder die Dauer bei befristeten Arbeitsverhältnissen
- Möglichkeit, dass Mitarbeitende ihren jeweiligen Arbeitsort frei wählen können
- Dauer der Probezeit
- Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung
- Vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit die Schichtvoraussetzungen
- Bei Arbeit auf Abruf, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden, der Zeitraum, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist und die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat
- Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
- Etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
- Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt: Name und die Anschrift des Versorgungsträgers
- Bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Mitarbeitenden einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden
- Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen
Das Gesetz sieht auch Änderungen für die Angaben in der Vertragsniederschrift unter § 11 des BBiG vor. Die Niederschrift muss künftig auch folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift der Auszubildenden, bei Minderjährigen zusätzlich des gesetzlichen Vertreters, sowie des Ausbildenden
- Die Ausbildungsstätte selbst zusätzlich zu den Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
- Zusammensetzung der Ausbildungsvergütung, sofern sich diese aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt
- Vergütung oder Ausgleich von Überstunden.
Für Arbeitsverträge, die ab dem 1. August 2022 geschlossen werden, gilt diese Gesetzesverordnung. Altverträge, die vor dem 1. August 2022 geschlossen wurden, müssen diese erweiterten Pflichtangaben enthalten, wenn Arbeitnehmende den Arbeitgeber auffordern ihnen diese schriftlich auszuhändigen.
Hartmut Osterkamp,
Landwirtschaftskammer NRW