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Unterstützung für Obst-, Hopfen- und Weinbaubetriebe

19.09.2023

Um Landwirtinnen und Landwirte in wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu unterstützen, hat die Europäische Kommission im Sommer 2023 ein Hilfspaket für 22 Mitgliedstaaten (ohne Ukraine-Anrainerstaaten) vorgelegt. Deutschland erhält rund 36 Mio. € von den insgesamt 330 Mio. Mit den Mitteln sollen die Landwirtinnen und Landwirte in den am stärksten betroffenen Sektoren für erlittene finanzielle Verluste entschädigt werden.

Freilandobstbau- und Hopfenbetriebe sollen in ganz Deutschland gefördert werden, da dort die Situation besonders kritisch ist. Darüber hinaus gibt es regional auch im Weinbau deutliche Marktprobleme, so dass es auch für diesen eine Förderung geben wird. Die Auszahlung wird bis spätestens zum 31. Januar 2024 erfolgen.

Grundlage für die Entscheidung ist eine Analyse der Kosten- oder Erlössituation verschiedener landwirtschaftlicher Sektoren durch das Thünen-Institut (TI). Auf dieser Basis sollen die Sektoren Obst und Hopfen mit einer Hektarprämie unterstützt werden. In Anlehnung an die erste Agrarerzeugeranpassungsbeihilfe aus dem Jahr 2022 soll dafür ein antragsloses Verfahren vorgesehen werden. Die Auszahlung soll fristgemäß bis Ende Januar 2024 durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) erfolgen. Die Möglichkeit, die von der €päischen Union zur Verfügung gestellten Mittel um bis zu 200 % aufzustocken, wird derzeit noch geprüft. Mindestens – ohne eine Aufstockung durch nationale Mittel – sollen Freilandobstbaubetriebe mit rund 340 € pro ha unterstützt werden, Hopfenbetriebe mit rund 370 € pro ha. Damit möglichst viele Betriebe angemessen berücksichtigt werden, soll die Förderung auf 15 000 € pro Unternehmen begrenzt werden.

Der Weinbau ist regional von einem erheblichen Absatzrückgang betroffen. Um die sektorspezifischen regionalen Marktstörungen auszugleichen, werden Mittel in Höhe von 6,5 Mio. € für die temporäre Krisendestillation im Weinsektor bereitgestellt. Bei einer Unterstützung von 0,65 € je l Wein können damit bis zu 10 Mio. l überschüssigen Weins zu Industriealkohol verarbeitet werden.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bereitet derzeit entsprechende Verordnungsentwürfe vor.


BMEL

Schnelle Umsetzung der „2. Anpassungsbeihilfe“ ohne Antrag

Mit einem Hilfsprogramm von mindestens 36 Mio. € sollen die landwirtschaftlichen Betriebe in den am stärksten betroffenen Sektoren Freilandobst, Hopfen und Wein für erlittene finanzielle Verluste unterstützt werden. Die Voraussetzungen für die „2. Anpassungsbeihilfe“ für Freilandobst- und Hopfenanbau sollen von der SVLFG ohne Antrag geprüft werden. Geplant ist, die Beihilfe bis Ende Januar 2024 auszuzahlen.

Bei den 36 Mio. € handelt es sich um Mittel der Europäischen Union. Aktuell wird geklärt, ob dieser Betrag durch nationale Mittel aufgestockt wird. Insbesondere die Höhe der Beihilfe pro Hektar kann erst nach dieser Entscheidung berechnet werden. Die SVLFG wird der Anspruchsprüfung voraussichtlich die bei ihr zum 9. Juli 2023 erfassten Unternehmensverhältnisse der betroffenen Unternehmen (Unternehmerstatus, Flächendaten) zugrunde legen. Beihilfeberechtigt sollen Freilandobstbau und Hopfenanbau sein. Eine Antragstellung für die „2. Anpassungsbeihilfe“ wird nicht erforderlich sein. In der verbleibenden Zeit ist ein antragsbasiertes Verfahren nicht zu realisieren.

Ein Teilbetrag von 6,5 Mio. € soll für eine temporäre Krisendestillation im Weinbau eingesetzt werden. Diese Hilfe wird über die Bundesländer umgesetzt. Die SVLFG ist für diese Hilfe nicht zuständig. Für die „2. Anpassungsbeihilfe“ werden voraussichtlich bis Mitte Oktober 2023 die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen. Aktuelle Informationen bietet die SVLFG in Kürze und dann laufend unter www.svlfg.de an.


SVLFG

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