Nur wo Bio drin ist, darf Bio draufstehen - dieser Grundsatz ist allseits bekannt. Aber was bedeutet das konkret? Welche Produkte können mit Bio oder Öko gekennzeichnet werden? Was muss dabei beachtet werden? Die wesentlichen Anforderungen aus Artikel 30 der EU-Öko-Verordnung 2018/848 werden hier auf den Punkt gebracht.
Grundsätzlich gilt ein Erzeugnis als bio- oder ökologisch gekennzeichnet, wenn der Käuferin oder dem Käufer durch Geschäftspapiere, Werbung, Kennzeichnung der Eindruck vermittelt wird, dass dieses gemäß den Vorschriften der EU-Öko-Verordnung 2018/848 erzeugt wurde und den Anforderungen dieser Verordnung entspricht (Artikel 30, Absatz 1). Im Umkehrschluss dürfen für Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen der Verordnung entsprechen, keine Bezeichnungen, Firmennamen, Handelsmarken oder Werbepraktiken verwendet werden, die Verbraucherinnen und Verbraucher in die Irre führen und den Eindruck erwecken, dass es sich um ein biologisches/ökologisches Erzeugnis handelt (Artikel 30, Absatz 2).
Auch Umstellungserzeugnisse dürfen nicht als biologisch/ökologisch bezeichnet werden (Artikel 30, Absatz 3).
Bei Erzeugnissen, die nach EU-Vorschriften den Hinweis tragen müssen, dass das Erzeugnis Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthält, aus GVO besteht oder aus GVO hergestellt wurde, darf ebenfalls kein Hinweis auf biologisch/ökologisch erfolgen (siehe Artikel 30, Absatz 4).
Für verarbeitete Lebensmittel definieren die Vorgaben für die Bio-Kennzeichnung (Artikel 30, Absatz 5) die Produktionsvorschriften für Erzeugnisse, die uneingeschränkte Bio-Hinweise, also die Begriffe Bio/Öko, in der Verkehrsbezeichnung tragen dürfen. Sie ermöglichen aber auch die eingeschränkte Bio-Kennzeichnung von Produkten, bei denen nur einzelne Komponenten in biologischer Qualität eingesetzt werden.
In Bio-Produkten dürfen konventionelle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nur dann eingesetzt werden, wenn sie im Anhang V der Verordnung (EU) 2021/1165 aufgeführt sind oder der Einsatz als konventionelle Zutat für dieses Unternehmen von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vorab genehmigt wurde. Bei der Herstellung von Bio-Produkten müssen die Bedingungen der Artikel 9,11,16 sowie des Anhang II Teil IV der EU-Öko-Verordnung 2018/848 eingehalten werden.
Die folgenden Stoffe dürfen verwendet werden:
Alle aromatisierenden oder aromatragenden Bestandteile müssen aus ökologischer oder biologischer Produktion stammen. Es muss sich hierbei um natürliche Aromastoffe oder Aromaextrakte im Sinne der Aromenverordnung 1334/2008, Artikel 16, Absatz 2-4 handeln.
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen verarbeitete Produkte, deren landwirtschaftliche Zutaten zu weniger als 95 (Gewichts-) Prozent aus ökologischem Landbau stammen, die Angabe "Bio" im Verzeichnis der Zutaten führen. Bei diesen Produkten darf keine Bio-Auslobung im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung erfolgen. Auch die Nutzung des Gemeinschaftslogos ist nicht gestattet.
Voraussetzungen für die Nutzung von "Bio" im Zutatenverzeichnis:
Quelle: Oekolandbau.de/BLE
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Voraussetzung für den uneingeschränkten Bio-Hinweis: Die Produktion muss gemäß den Anforderungen der EU-Öko-Verordnung erfolgt sein: Mindestens 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs müssen somit aus biologischer/ ökologischer Erzeugung stammen.