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Den Boden bedeckt halten

31.08.2023

Nach der Ernte der Ackerkulturen sind alle Betriebe nach dem GLÖZ-Standard 6 der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) 2023 dazu verpflichtet, im Zeitraum vom 15. November bis 15. Januar auf mindestens 80 % der Ackerflächen (inklusive aktueller Stilllegung) eine Mindestbodenbedeckung zu erhalten.

Die restlichen 20 % der Ackerfläche können „schwarz“ - also gepflügt - und unbedeckt sein. Die Verpflichtung gilt auch für Betriebe, die weniger als 10 ha Ackerland bewirtschaften und deshalb von den Verpflichtungen zur 4%-Brache befreit sind.

Zur Mindestbodenbedeckung zählen:
  • Winterkulturen
  • mehrjährige Kulturen, wie bestehendes Kleegras auf Ackerflächen
  • überwinternde Zwischenfrüchte; keine Vorgaben welche Zwischenfrüchte, Beweidung mit Schafen / Ziegen möglich
  • begrünte Brachen
  • Stoppelbrachen von Körnerleguminosen oder Getreide inklusive Körner-oder Silomais; keine Bodenbearbeitung!
  • Mulchauflagen, einschließlich durch das Belassen von Ernteresten auf der Fläche; keine Bodenbearbeitung!
  • mulchende, nicht-wendende Bodenbearbeitung, wie mit Grubber, Scheibenegge – Stoppeln / Bodenbedeckung müssen erhalten bleiben, kein „schwarzer“ Acker
  • Abdeckungen durch Vlies, Folien oder engmaschigen Netzen oder ähnliches zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion.

Bei einer Stoppelbrache oder Mulchauflage ist jegliche Bodenbearbeitung, selbst oberflächliches Striegeln, komplett untersagt. Dadurch soll vermieden werden, dass die Stoppeln in den Boden eingearbeitet werden und ihre bodenschützende Wirkung verlieren. Ein Mulchen des Aufwuchses ist bei einer Stoppelbrache jedoch möglich. Zudem ist eine Schlitzsaat auch im Schutzzeitraum möglich.

Durchgängige Begrünung

Bei Umbruch der Fläche nach der Ernte der Hauptkultur 2023 hat bis zum 15. November eine Begrünung zu erfolgen. Dazu kann die Fläche der Selbstbegrünung überlassen werden oder es können Zwischenfrüchte, Wintergetreide oder Kleegras angesät werden. Dabei gibt es keine Vorgaben dazu, um welche Pflanzen es sich handeln muss. Wichtig ist jedoch, dass die Fläche in dem vorgeschriebenen Zeitraum (15. November bis 15. Januar) schon begrünt ist, das heißt das Saatgut zum 15. November 2023 schon aufgegangen und die Begrünung während des gesamten Zeitraums durchgängig ist. Regional sollten Sie also selbst nach guter fachlicher Praxis und durch Ihre Erfahrung mit den eigenen Flächen entscheiden, bis wann eine Aussaat 2023 rechtzeitig zu erfolgen hat, um diese Anforderung zu erfüllen.

Falls eine aktive Begrünung nicht mehr rechtzeitig zu realisieren ist, beispielsweise aufgrund der Witterung oder einer späten Ernte der Vorkultur, kann eine Selbstbegrünung zugelassen oder eine Mulchauflage aus Ernteresten gewählt werden. Wenn jedoch trotzdem eine bestimmte Kultur auf die Fläche soll, wie Zwischenfrucht, Wintergetreide, Kleegras, die aber erst nach dem 15. November aufwachsen kann, so ergeben sich die folgenden Alternativen:

  • Es erfolgt nach der Ernte der Hauptkultur 2023 eine „mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung“ mit Grubber oder Scheibenegge. Vor dem 15. November 2023 kann das Wintergetreide oder die Zwischenfrucht über eine Mulchsaat eingebracht werden. Da die Mindestbodenbedeckung über die noch sichtbaren Stoppeln erfüllt ist, spielt es keine Rolle, wenn das Saatgut erst nach dem 15. November aufgeht. Nach dem 15. November ist - bis auf eine Schlitzsaat - keine Bodenbearbeitung mehr erlaubt
  • Erntereste der Vorkultur (Rübenblatt, Stoppeln) verbleiben als Mulchauflage oder Stoppelbrache auf der Fläche. In diese kann mittels Schlitzsaat auch nach dem 15. November noch gesät werden. Eine Bodenbearbeitung ist bei dieser Variante nicht zugelassen. Diese Lösung ist besonders dann geeignet, wenn die Ernte der Hauptkultur erst spät erfolgt.
Große Auswahl an Zwischenfrüchten

Zwischenfrüchte sind in ihrer Art nicht vorgegeben und müssen per Richtlinie nicht unbedingt winterhart sein. Jedoch ist auch hier darauf zu achten, dass die Fläche während des gesamten Zeitraums begrünt ist. Eine Beweidung mit Ziegen oder Schafen ist möglich, sofern Stoppeln und Stängelreste auf der Fläche verbleiben.

Eine Untersaat, zum Beispiel im Mais, kann im Herbst 2023 stehen bleiben und wird als Begrünung zur Erfüllung der Mindestbodenbedeckung angesehen. Die Untersaat muss sich jedoch etabliert haben und im gesamten Schutzzeitraum auf der Fläche verbleiben. Ausnahmen:

  • Für Kulturen, die im Sommer früh gesät werden sollen, wie Sommerweizen und Ackerbohnen, gilt die Mindestbodenbedeckung im Zeitraum vom 9. bis 15. November des Vorjahres (2023). Diese Ausnahme gilt dann, wenn die Aussaat vor dem 31. März 2024, in höheren Lagen vor dem 15. April 2024, erfolgt.
  • Auf schweren, tonhaltigen Böden mit mindestens 17 % Ton kann alternativ zu dem vorgegebenen Schutzzeitraum die Mindestbodenbedeckung auch vom Ende der Ernte der Hauptkultur 2023 bis zum 1. Oktober 2023 eingehalten werden. Für diese Böden ist somit eine Winterfurche möglich.
  • Auf Ackerflächen, auf denen vorgeformte Dämme für eine Bestellung im Folgejahr angelegt werden, zum Beispiel bei Kartoffeln, ist in der Zeit vom 15. November 2023 bis zum 15. Januar 2024 zwischen den Dämmen eine Selbstbegrünung zuzulassen.

Landwirtschaftskammer NRW

 

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