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Nasse Ackerbereiche vogelfreundlich nutzen

09.02.2024

Werden für nasse Ackerbereiche derzeit Alternativen zur Nachsaat oder zur Aussaat von Sommerungen gesucht, können Betriebe aus verschiedenen Maßnahmen wählen. Durch Nutzung der folgenden und weiteren Möglichkeiten werden Sanktionen vermieden, das finanzielle Risiko erneuter Ertragsausfälle über entsprechende Ausgleichszahlungen abgemildert und vor allem Lebensräume für Tiere und Pflanzen aufgewertet.

Das vergangene Jahr hat landwirtschaftliche Betriebe vor große ackerbauliche Herausforderungen gestellt. Zunächst war die Ernte auf einigen Schlägen nur mit großen Kompromissen möglich, dann wurde die Aussaat durch anhaltende Niederschläge verzögert oder sogar verhindert. In einigen Bereichen bleibt der Acker noch längere Zeit nicht befahrbar und es haben sich große Fehlstellen gebildet. Somit stellt sich die Frage, welche Kulturen nun angebaut werden können oder welche weiteren Möglichkeiten es gibt. Betriebe mit enger Fruchtfolge vermeiden durch die möglichen Alternativen außerdem einen wiederholten Anbau der gleichen Kultur, wie zum Beispiel Mais in Selbstfolge im dritten Jahr. Anstatt diese Teilflächen umzubrechen und neu einzusäen, können verschiedene Programme mit Förderungen von bis zu 2 114 €/ha ohne großen Aufwand umgesetzt werden. Für die Arten der offenen Agrarlandschaft bietet diese Situation eine Chance, da sie auf lichte Bestände und Fehlstellen sowie nasse Flächen und Brachen angewiesen sind. Nur durch solche ein- oder mehrjährige Extensivierungsmethoden wird ein ausreichender Bruterfolg erzielt, um die gefährdeten Arten in unserer Kulturlandschaft zu halten.

Fördermöglichkeiten und Schutzmaßnahmen

Im Rahmen der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sind die Möglichkeiten zur Förderung der Biodiversität durch zusätzliche Programme erweitert und die Fördersummen zum Großteil erhöht worden. Neben den bekannten Agrarumwelt- und Vertragsnaturschutzmaßnahmen gibt es nun auch die Öko-Regelungen. Diese einjährig laufenden Maßnahmen können im selben Jahr über ELAN beantragt und durchgeführt werden. Somit können interessierte Betriebe direkt an den verschiedenen freiwilligen Öko-Regelungen teilnehmen und dadurch ihre Wirtschaftlichkeit und den Artenschutz fördern. Durch die neue GAP gibt es auch Änderungen bei den nicht förderfähigen Maßnahmen, wie den Blüh- und Bejagungsschneisen. Die dem Hauptschlag untergeordneten Flächen dürfen zwischen dem 1. April (oder nach der Aussaat) und dem 15. August durch Mähen oder Mulchen nicht gepflegt oder durch eine Bodenbearbeitung beseitigt werden.

 

  • Einjährige Öko-Regelungen 1a/b: Im Herbst mit Wintergetreide oder Zwischenfrüchten bestellte Flächen, die nun Fehlstellen aufweisen oder noch als Stoppelacker brachliegen, können als einjährige, freiwillige Stilllegungen über die 4 % Konditionalitätenbrache hi­­naus mit bis zu 1 300 €/ha gefördert werden. Auf solchen Flächen muss somit keine Bewirtschaftung stattfinden. Eine Einsaat wäre, anders als bei der Konditionalitätenbrache, noch bis zum 31. März möglich. Bei Einsaat einer vorgegebenen Mischung bis zum 15. Mai werden diese Flächen zusätzlich mit 200 €/ha gefördert. Die Vorgaben (siehe Tabelle) zum Erhalt der Prämie sind ab dem 1. Januar einzuhalten. Im ELAN-Programm wird die förderfähige Fläche bis zum 15. Mai eingezeichnet und gleichzeitig beantragt.
  • Einjährige Feldvogelinsel: Auch durch dieses Programm können Bereiche des Ackers kurzfristig in diesem Jahr als einjährige Brachen gefördert werden. Hauptsächlich zielt dieses Programm auf die Anlage von etwa 0,5 bis 1 ha (unter Umständen maximal 2 ha) großen „Feldvogelinseln“ in Sommerungen ab. Somit stehen Flächen im Fokus, die aktuell noch unbestellt oder mit Zwischenfrüchten bedeckt sind und auf denen sich mindestens drei Feldvogelbrutpaare beziehungsweise Reviere einer oder mehrerer Arten befinden. Die Fördersumme richtet sich nach der angrenzenden Kultur und liegt in diesem Jahr zwischen 531 €/ha für Ackerbohnen und bis zu 2 114 €/ha für Zuckerrüben. Bei der gängigsten Sommerung, dem Silomais, beläuft sich die Förderung auf 1 308 €/ha. Der Antrag erfolgt im Frühjahr im Austausch mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde oder Biologischen Station.
  • Ein- oder mehrjährige 4 %-Stilllegungsfläche nach GLÖZ-8-Vorgaben (Konditionalitätenbrache): Wurden nach der Ernte 2023 Flächen mit einer Mischung aktiv begrünt, der Selbstbegrünung überlassen oder noch nicht bearbeitet, können diese Schläge als Konditionalitätenbrachen dienen. Diese extensiv bewirtschafteten Flächen sind für die meisten antragstellenden Betriebe verpflichtend. Sind nach der Ernte in diesem Jahr weitere Flächen für die Anlage der 4 %-Stilllegung notwendig oder ist eine Neuanlage sinnvoll, sollte frühzeitig geplant werden. Zum Beispiel kann die Fläche so angelegt werden, dass die Bewirtschaftung einer Fläche zum Beispiel durch eine Begradigung vereinfacht und dabei gleichzeitig die Biodiversität gefördert wird. Vor allem Flächen in der sonnigen Schlagmitte und feuchte Senken dienen vielen Offenlandarten als wichtiger Nahrungs- und Lebensraum.

 

  • Mehrjährige Brache im Rahmen von Vertragsnaturschutz: Sind auf den Flächen regelmäßig Kiebitze oder andere Feldvögel zu sehen und ist eine Bewirtschaftung oft schwierig, bieten sich besonders mehrjährige Extensivierungsmaßnahmen an. Hier gibt es neben den Agrarumweltmaßnahmen auch bewährte Vertragsnaturschutzpakete. Nasse Senken mittig im Schlag, aber auch ganze Flächen können als wertvolle Lebensräume für verschiedene Offenland-arten dienen. Für Kiebitz-Flächen bieten sich besonders selbst begrünte Ackerbrachen (1 600 €/ha/Jahr) in Kombination mit Blühflächen (1 530 bis 2 280 €/ha/Jahr) an. Die Förderpakete werden nach Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde oder Biologischen Station über das ELAN-Programm beantragt. Für den Prämienerhalt im Rahmen der Agrarumwelt- und Vertragsnaturschutzmaßnahmen ist jedoch ein Grundantrag im Vorjahr notwendig. Um zum Beispiel ab 2025 teilnehmen zu können, müssen interessierte Betriebe bis zum 30. Juni 2024 einen Antrag stellen.

Jonas Austenfeld, Biodiversitätsberatung Landwirtschaftskammer NRW, 

Anuschka Tecker, Biologische Station NABU Münsterland

Weitere Informationen

 

 

Situation bei den Feldvögeln in NRW

Aufgrund des unvermindert anhaltenden Rückgangs der Bestände sind viele Brutvogelarten der offenen Feldflur weiterhin im Bestand gefährdet. In der aktuellen Roten Liste der Brutvogelarten gelten beispielsweise Kiebitz und Rebhuhn als stark gefährdet und die Feldlerche als gefährdet – alle drei mit deutlichen kurz- und langfristigen Rückgängen. Die Gründe dafür sind bekannt: der Verlust von Lebensräumen wie Ackerbrachen, Feuchtgrünland und die allgemeine Intensivierung der Flächennutzung. Regional spielen auch Beutegreifer wie Füchse, Waschbären und Co. eine Rolle. Um den Bestand am Beispiel des Kiebitzes zu stabilisieren, müssten alle Brutpaare in NRW etwa ein flügges Küken im Jahr hervorbringen. Das passiert in der intensiv genutzten Landschaft oft nur noch mit Schutzmaßnahmen.

 

 

 

 

Beratung und regionale Infos

Zu allen Maßnahmen und ihrer praktischen Anlage können das Team der Biodiversitätsberatung der Landwirtschaftskammer NRW, zu finden unter www.biodiversität-nrw.de, die zuständigen Unteren Naturschutzbehörden und die ortsansässigen Biologischen Stationen (www.biostationen-nrw.com) kostenfrei und ergebnisoffen beraten.

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