Das aktuelle Düngerecht schließt in fast allen Aspekten auch Regelungen im Umgang mit Kompost mit ein. Maßgeblich zu beachten sind das Düngesetzt, das Düngemittelgesetzt, die Düngeverordnung, die Stoffstrombilanzverordnung und die Bioabfallverordnung. Weitere gesetzliche Regelungen greifen häufig ebenfalls. Hier kann daher nur auf die häufigsten Anwendungsfälle eingegangen werden.
Reifer Kompost als Düngemittel ist eine im Vergleich zu frischer Grünmasse oder flüssigen Wirtschaftsdüngern langsam fließende N Quelle. Im Verhältnis zu den verfügbaren Nährstoffen hat eine Kompostgabe einen sehr positiven und nachhaltigen Effekt auf den Bodenhumusgehalt und somit auf die Bodenfruchtbarkeit. Aus diesen Gründen gelten für Kompost viele Ausnahmen - zum Beispiel von der Düngeverordnung. Diese Ausnahmen sind explizit vom Verordnungsgeber gewünscht, um den Einsatz von Kompost auf den Betrieben zu fördern. Diese Ausnahmen sind jedoch sehr kleinteilig und bedürfen eingehender Erläuterungen. Daher wirken die düngerechtlichen Regelungen zu Kompost häufig eher abschreckend.
Im Grundsatz ist „altes“ Pilzsubstrat oder „Champost“ dem Kompost in NRW gleichgestellt. Ausnahmen sind die N-Mindestwirksamkeit, sowie nach Landesdüngeverordnung in nitratbelasteten Gebieten die Verpflichtung zur Nährstoffanalyse auch für Ammoniumstickstoff.
Kompost darf immer dann ausgebracht werden, wenn ein Düngebedarf sowohl für Stickstoff als auch für Phosphat besteht. Dies bedeutet, dass ohne erfolgte Düngebedarfsermittlung (DBE) für Stickstoff und Phosphat eine Düngung nie zulässig ist.
Die Ausbringung wird weiterhin durch eine Sperrfrist eingeschränkt: Generell ist die Ausbringung zwischen dem 1. Dezember und dem 15. Januar untersagt. Auf Nitratbelasteten Flächen ist die Ausbringung zwischen dem 1. November und dem 31. Januar verboten.
Die Düngeverordnung sieht eine Ausnahme für Kompost für die betriebliche Norg -Obergrenze vor (ehemals 170 kg Norg -Obergrenze). Durch andere organische Düngemittel, zum Beispiel Gülle, darf die maximale Obergrenze von 170 kg Norg pro ha und Jahr nicht überschritten werden. Bei Einsatz von Kompost in Kombination mit anderen organischen Düngemitteln dürfen nicht mehr als 510 kg Gesamt-N in drei Jahren ausgebracht werden, wie aus der untenstehenden Tabelle ersichtlich. Auf nitratbelasteten Flächen gilt diese Grenze schlagbezogen. Rückwirkend muss in jedem Dreijahres-Mittel die maximale Menge von 510 kg Norg pro ha eingehalten werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass immer im Voraus geplant werden muss, um nicht im Nachhinein festzustellen, dass bei einem beliebigen Dreijahres-Mittel die Grenze nicht eingehalten wurde.
Grundsätzlich gilt, dass Düngemaßnahmen immer möglichst zeitnah zu einer Kultur erfolgen sollen. Dies gilt jedoch ausdrücklich nicht für Kompost: Der enthaltene Stickstoff und das Phosphat müssen zunächst mineralisiert werden. Insbesondere der Stickstoff liegt durch den Rotteprozess bei der Kompostherstellung stark humifiziert vor. Der Stickstoff ist in Huminstoffen und Huminsäure gebunden und ist nicht pflanzenverfügbar. Bei einer Ausbringung im Herbst werden in der Regel nur minimale Mengen an pflanzenverfügbarem Stickstoff und Phosphat freigesetzt. Eine Kompostdüngung im Herbst zu einer Zwischenfrucht wird daher nicht als Düngemaßnahme zur Zwischenfrucht dokumentiert, sondern als erste Düngemaßnahme zur nachfolgenden Sommerung.
Beispiel Fruchtfolge: Wintergerste 2021/2022 – Zwischenfrucht 2022/2023 – Zuckerrübe 2023 – Winterweizen 2023/2024
Werden 40 t Frischsubstanz Biokompost (64 % TS, 9,8 kg N-Gesamt /t, 0,4 kg NH4-N /t, 5,1 kg P2O5/t) im Herbst zur Zwischenfrucht 2022/2023 ausgebracht, entspricht dies einer N-Gesamtmenge von 392 kg N-Gesamt. Durch den langsam wirkenden Stickstoff im Kompost wird diese Düngung nicht der Zwischenfrucht angerechnet, sondern der im Frühjahr folgenden Zuckerrübe. Daher muss vor der Aufbringung die DBE für Stickstoff und Phosphat für die Zuckerrübe berechnet und aufgezeichnet werden. Nach der Ausbringung im Herbst wird diese Düngung als erste Düngemaßnahme zur Zuckerrübe dokumentiert. Die Düngeverordnung schreibt vor, dass 5 % von N-Gesamt angerechnet werden müssen (N-Mindestwirksamkeit). Ist der NH4-Gehalt nach Richtwert oder Analyse höher als die N-Mindestwirksamkeit laut Düngeverordnung, muss der NH4-Gehalt angesetzt werden. Im Beispiel ist die Mindestwirksamkeit anzusetzen. Hiermit müssen dann 20 kg Npflanzenverfügbar pro ha und 392 kg N-Gesamt pro ha als erste Düngemaßnahme zur Zuckerrübe bereits im Herbst dokumentiert werden. Bei einem Düngebedarf der Zuckerrübe von 100 kg ist damit rechnerisch der N-Düngebedarf der Zuckerrübe schon zu 20 % durch die Kompostdüngung im Herbst gedeckt.
Weiterhin müssen 204 kg P2O5 pro ha dokumentiert werden. Die Zuckerrübe hat nur eine P2O5 Abfuhr von 65 kg P2O5 pro ha. Dies bedeutet, dass aufgrund dieser einmaligen praxisüblichen Kompostmenge von den in den nächsten Jahren folgenden Kulturen weitere 139 kg P2O5 pro ha abgefahren werden müssen. Bei einem Boden P-Gehalt von über 20 mg P2O5/ 100 g Boden (CAL-Extrakt) muss die durch die Kompostdüngung aufgebrachte P-Menge nach drei Jahren durch die nachfolgenden Kulturen abgefahren werden. Daher ist es zwingend erforderlich, vor der Kompostaufbringung nicht nur die Düngebedarfsermittlung P2O5 für die Zuckerrübe zu erstellen, sondern auch für die Folgekulturen der nächsten drei Jahre, in diesem Beispiel für Winterweizen und Wintergerste.
Mit Standarderträgen beträgt die P2O5-Abfuhr für Wintergerste 56 kg P2O5 pro ha ohne Strohabfuhr und für Winterweizen 88 kg P2O5 pro ha mit Strohabfuhr. Für alle drei Kulturen der Fruchtfolge (Zuckerrübe, Winterweizen, Wintergerste) beträgt die Phosphatabfuhr von der Fläche also lediglich 209 kg P2O5 pro ha. Dem gegenüber steht eine Aufbringmenge von 204 kg P2O5 pro ha –alleine durch die einmalige Kompostgabe. Hinzu kommen die Phosphatmengen aus den Rindergülle Düngungen (48 kg + 26 kg = 74 kg). Hiermit wäre der P2O5 pro ha der dreijährigen Fruchtfolge also um 69 kg P2O5 pro ha überschritten worden - das ist eine Ordnungswidrigkeit, die im Falle einer Kontrolle mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Die Phosphatbilanz geht daher lediglich auf, wenn entweder die Rindergülle durch einen mineralischen N-Dünger ersetzt wird, oder die Kompostmenge reduziert wird.
Kompost ist ein hervorragender Bodenverbesserer und gleichzeitig ein gutes Düngemittel. Die maximalen Aufbringungsmengen werden in verschiedensten Verordnungen begrenzt. In den meisten Fällen ist das im Kompost enthaltene Phosphat der am stärksten mengenbegrenzende Faktor. Dies in der Praxis richtig und rechtssicher zu berücksichtigen, ist häufig schwierig. Es sei daher zur Nutzung einer digitalen Ackerschlagkartei geraten, um alle düngerechtlichen Vorgaben einzuhalten. Das Düngeportal der NRW stellt hier eine kostenlose Möglichkeit dar. Die Beratung der Landwirtschaftskammer NRW steht darüber hinaus beim Thema Kompost bei allen praktischen und rechtlichen Fragen zur Verfügung.
Dr. Stephan Jung,
Landwirtschaftskammer NRW
Die Bioabfallverordnung schränkt die maximale Applikationsmenge ein: Bioabfall oder Gemische dürfen bis zu einer Höhe von maximal 20 t Trockensubstanz pro ha in drei Jahren aufgebracht werden. Handelt es sich um Komposte mit niedrigen Schwermetall- und Kunststoffgehalten, erhöht sich die Menge auf 30 t (Trockensubstanz) in drei Jahren. Der Einsatz von gütegesicherten Komposten bietet dabei einige Vorteile.
Umfangreiche Hinweise zum Umgang mit Kompost finden sich im Handbuch Düngebedarfsermittlung und Düngedokumentation.