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Mangelhafte Fahrsiloanlagen jetzt sanieren

13.05.2021

Aufgrund erhöhter CC-Kontrollquoten und Überprüfungen von den Unteren Wasserbehörden stehen Fahrsiloanlagen zurzeit stark im Fokus. Dementsprechend sollten Landwirte schon handeln, bevor es zu einer Beanstandung kommt. Ist die Bodenplatte undicht, gibt es keine Aufkantungen an den Plattenrändern und werden Sickersaft oder mit Futterresten verschmutztes Regenwasser nicht aufgefangen, ist schnelles Nachrüsten angeraten.

Grundsätzlich haben alle Anlagen, die nach altem Bau- und Wasserrecht genehmigt worden sind, Bestandsschutz. Betrieben werden dürfen sie allerdings nur, wenn sie den aktuellen Anforderungen entsprechen. Diese sind die seit 2017 gültige AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) und die ab 2018 gültige TRwS 792 (Technische Regel wassergefährdender Stoffe). Offizielle Übergangsfristen, um Anlagen zu sanieren zu müssen, gibt es jedoch nicht. Hier bezieht sich der Gesetzgeber beispielsweise auf das Wasserhaushaltsgesetz, in dem die Anforderungen aus der AwSV bereits formuliert sind. Tatsächlich werden die Behörden mangelhafte Anlagen jedoch nur bei schweren Verstößen oder Verweigerung von Maßnahmen stilllegen. Verlassen sollte man sich darauf jedoch nicht. Deshalb sollte man vorab aktiv handeln und nicht von Dritten dazu gezwungen werden.

Es empfiehlt sich, die vorhanden Fahrsiloanlagen möglichst schnell an die geltenden Anforderungen anzupassen. Entsprechende Sanierungskonzepte sollten gründlich durchdacht und eventuell zusammen mit Planungsbüros überlegt werden. Bevor die Arbeiten starten, sollten die Konzepte mit dem Bauamt oder der Unteren Wasserbehörde geklärt werden - nicht zuletzt, weil je nach Vorhaben eine Baugenehmigung, mindestens aber eine wasserrechtliche Genehmigung notwendig sein kann.

Drei Standardfälle fordern sofortiges Handeln:

1. Siloplatten sind nicht genehmigt (Schwarzbauten):

Hier hilft nur, den Schwarzbau bei dem zuständigen Bauamt offenzulegen und die Fahrsiloanlage neu zu beantragen. Die neue Baugenehmigung wird sich dann aber komplett nach der aktuellen AwSV und der TRwS 792 richten und die nachgenehmigte Anlage muss die Anforderung in allen Punkten erfüllen. Häufig sind die erforderlichen Nachweise mit den alten Bauteilen nicht nachzuweisen, sodass eine Nachgenehmigung schwierig bis unmöglich werden kann.

2. Die Bodenplatte ist brüchig und undicht:

Als Sanierungsmaßnahmen für die Ertüchtigung oder den Ersatz der Bodenflächen sind Beton oder Walz-Asphalt zulässig. Bewehrter Beton kann hohe Trag- und Punktlasten aufnehmen, dafür ist er nicht dauerhaft vor Verschleiß durch Gärsaft oder Silagesickersaft geschützt. Asphalt dagegen ist sowohl zur Sanierung als auch für den Ersteinbau geeignet, wenn auf die Säurebeständigkeit des Materials geachtet wird. Gärsaft hat einen pH-Wert von 4,0 und darunter, deshalb dürfen weder Kalkstein noch Kalksteinfüller im Material verwendet werden. Auch die Problematik der Verformbarkeit durch starke Sonneneinstrahlung im Sommer ist zu beachten.

Muss die Bodenplatte komplett neue erstellt werden, wird zu einem Zweischichtverfahren geraten. Eine Asphalttragschicht mit 10 bis 16 cm Stärke und eine dichtende Deckschicht Walzasphalt von 4 bis 6 cm Stärke.

Ist die alte Bodenplatte statisch ausreichend bemessen, frei von Rissen oder Schäden und von einer Fachfirma als geeignet befunden, kann bei einer Sanierung die Deckschicht nach dem Aufbringen eines bitumenhaltigen Bindemittels direkt auf die alte Betonplatte gewalzt werden. Anschlüsse an bestehende Bauteile/ Wände müssen mit geeigneten Fugen oder einer Dichtschicht mit Gussasphalt ausgeführt werden.

3. Keine zulässige Entwässerung:

Die AwSV und die TRwS 792 fordern, Gärsaft und mit Futter verunreinigtes Niederschlagswasser (Sickersäfte) aufzufangen und zu lagern. Sauberes Regenwasser hingegen, das auf gereinigten Lagerflächen oder verschlossenen Futterstöcken anfällt, kann in der Grünzone, über Vorfluter, Versickerungsmulden oder Ähnliches indirekt in den natürlichen Wasserkreislauf zurückgeführt werden.

Um Sickersaft und sauberes Regenwasser zu sammeln und anschließend zu trennen, braucht es seitliche Aufkantungen/ Wände sowie Ablaufrinnen und Bodenabläufe. Ein Längsgefälle der Siloplatte von 2 % vorausgesetzt, hat sich die Entwässerung über eine Querrinne vor der Lagerfläche bewährt. Über zwei getrennte Entwässerungsstränge werden Gär- und Sickersaft und sauberes Niederschlagswasser getrennt abgeleitet. Für diese Variante bietet die Industrie so genannte Zwei-Stopfen-System mit einfacher Handhabung an. Aufkantungen an den Plattenrändern müssen eine Höhe von mindestens 10 cm aufweisen, um das unkontrollierte Abfließen von Sickersaft oder Einfließen von Regenwasser zu verhindern. Der Einsatz von Wänden ist sinnvoll, um auf gleicher Grundfläche das Volumen zu erhöhen und die Verdichtung des Futters zu garantieren. Die baulichen Voraussetzungen für eine ordentliche Entwässerung zu schaffen, ist in den meisten Fällen kein Problem. Wichtig ist dabei, dass die Rangierfläche auch mit in das Entwässerungssystem eingeschlossen wird, da auf diesen Flächen häufig der Futtermischwagen abgestellt wird und die Fläche durch Futterreste verunreinigt ist.

Mehr Lagerraum

Zusätzlichen Lagerraum für die anfallenden Silagesickersäfte bereit zu stellen ist in vielen Fällen schon problematisch. Nach aktueller Düngeverordnung (DüV) ergibt sich der für mindestens sechs Monate notwendige Lagerraum aus folgender Rechnung: 50 % der Grundfläche aller gleichzeitig im Anschnitt befindlichen Silokammern zuzüglich der gesamten Rangierfläche, multipliziert mit der ortsüblichen Jahresniederschlagsmenge. Der errechnete Jahreswert muss dann noch auf die notwendigen Monate Lagerkapazität heruntergebrochen werden. Besteht ein separates Lager für Gär- und Sickersaft, kann der verpflichtende Lagerzeitraum auf drei Monate reduziert werden. In den meisten Fällen lohnt sich aber ein reiner Behälter für Gär- und Sickersaft nicht, sondern die Flüssigkeiten werden in den Güllelagerraum abgeleitet, was wiederum ein größeres Lagervolumen auf der Betriebsstätte erfordert.

Solange nur Fugen erneuert, Entwässerungsrinnen und -leitungen gelegt, Flächen abgedichtet oder Aufkantungen betoniert werden, ist keine Baugenehmigung erforderlich, denn es handelt sich um eine reine Sanierung einer bestehenden Anlage. Es muss lediglich eine Genehmigung der Unteren Wasserbehörde eingeholt werden. Wichtig ist dabei, dass die Größe der Silofläche sowie Ausführung und Statik unverändert bleiben. Erfolgen jedoch Änderungen an der Statik oder Ausführung der Anlage, dazu zählt z.B. das Errichten neuer und Ersetzen alter Seitenwände oder das Anlegen zusätzlicher Kammern, so ist ein neuer Bauantrag notwendig.

Kein Bau in Eigenleistung

Für beide Maßnahmen, also Sanieren und neu Bauen, sind Eigenleistungen weitgehend ausgeschlossen. Denn die AwSV verlangt für die Bauausführung der wichtigsten Arbeiten die Beauftragung von Fachfirmen. Und für den Einsatz der verwendeten Baustoffe und -materialien werden AwSV-zertifizierte Produkte gefordert, die einen Verwendbarkeitsnachweis gemäß DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik) vorweisen müssen. Somit müssen Beispielsweise neue Abwasserschächte und Entwässerungsleitungen über eine AwSV-Zertifizierung oder Zulassung verfügen. Tun sie das nicht, können sie bei der Bauabnahme nicht von der Unteren Wasserbehörde abgenommen werden und können somit nicht eingebaut werden.

Für den Neubau oder bei wesentliche Veränderungen von Fahrsiloanlagen mit einem Volumen ab 1 000 m³ sind die Auflagen nach AwSV noch strenger: Die beauftragten Fachfirmen müssen dann neben der Fachkenntnis zusätzlich AwSV-zertifiziert sein. Darüber hinaus ist die Prüfung der Anlage vor Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen vorgeschrieben. Er prüft unter anderem deren Planung, Ausführung und Dichtigkeit der Anlage incl. seiner ausgeführten Bauprodukte.

Fazit

Sowohl bei Neubauten als auch bei Sanierungen von Fahrsiloanlagen sollte von Beginn an auf eine fachkundige Beratung und beteiligte qualifizierte Fachfirmen geachtet werden, damit die Umsetzung der geplanten Anlage sowohl baurechtlich als auch wasserrechtlich gesichert ist und es nicht zu Komplikationen kommt.

Willem Tel,
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen

 

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