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Ökolandbau NRW

Weidevorgaben ab 2025

11.03.2025

Die Änderungen bei den Auslegungen von Weidevorgaben im Rahmen der EU-Öko-Verordnung führen aktuell zu vielen Reaktionen und Meldungen in der (Fach-)Presse. Betroffen von einer geänderten Handhabung sind unter anderem viele (Milchvieh-)Betriebe in Süddeutschland, ähnlich wie bereits in den Vorjahren in Österreich. Anders verhält es sich allerdings aus Sicht der Beratung für Mutterkuh- und Rindermastbetriebe in Nordrhein-Westfalen.

Hier gibt es kaum Auslegungen und Regelungen, die nicht auch bisher schon gegolten haben und die Betroffenheit auf vielen Betrieben ist daher gering. Eine Ausnahme stellt allerdings ein spezieller Altersabschnitt im Bereich der Bullenmast dar.

Zunächst bleibt festzuhalten, dass auf Mutterkuh- und Rindermastbetriebe, die in der gesamten Vegetationszeit umfassend Weidegang, oftmals ja sogar als Vollweide anbieten, keine nennenswerten Veränderungen zukommen. Formell wurde der Zeitraum April bis Oktober in einem sogenannten Weidepapier der LÖK als Weidezeitraum definiert, davon kann aber nach regionalen und jahresspezifischen Gegebenheiten in Maßen abgewichen werden. Ist beispielsweise in einem kalten Jahr in höheren Lagen des Mittelgebirges ein Weidegang erst ab Mitte Mai möglich, so ist dies ebenso akzeptabel wie ein Weideabtrieb schon Anfang Oktober, etwa bei starker Nässe wie im Jahr 2023.

Immer wieder in der Diskussion ist auch die Verpflichtung zur Erstellung eines sogenannten Weidekonzeptes. Auch hier besteht im Bereich der Mutterkuhhaltung kein Anlass zur Sorge vor einem Bürokratiemonster. Das Weidekonzept ist Bestandteil der bekannten Betriebsbeschreibung gegenüber der Öko-Kontrolle. Wenn alle Rinder in der Vegetationszeit umfassend Weidegang genießen, lässt sich dies in der Betriebsbeschreibung mit zwei Zeilen festhalten und ein umfangreiches Weidekonzept ist nicht notwendig. Dieses wird immer dann erforderlich, wenn es deutliche Einschränkungen bei zum Beispiel zeitlicher Dauer, einzelnen Tiergruppen oder dem Umfang der zur Verfügung stehenden Weideflächen gibt.

Endmast im Stall

Weidegang ist auch im Bereich der Rindermast eine klare Vorgabe der EU-Öko-Verordnung - auch dies aber nicht erst seit 2025. Färsen und Ochsen sind in Nordrhein-Westfalen in der Regel auf der Weide, einige Betriebe weiden auch Bullen. Auch für diese Betriebe ändert sich in aller Regel nichts oder nur sehr wenig. Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass die Option zu einer dreimonatigen Endmast im Stall während der Vegetationszeit für weibliche Tiere bereits seit dem 31. Dezember 2021 nicht mehr besteht!

Werden die Mastbullen ohne Weide in Stallhaltung gehalten, so ist ein ganzjährig verfügbarer Außenauslauf notwendig. Diese echte Ausnahme von der Weideverpflichtung gibt es aber nur für Bullen laut EU-Öko-VO für männliche Rinder mit einem Alter über einem Jahr. Jüngere Tiere müssen in der Vegetationszeit Weidegang bekommen - auch dies ist bei genauer Betrachtung aber keine Neuerung in der Verordnung. Die meisten Bio-Jungbullen laufen in ihrem ersten Lebensjahr bislang als Kälber in den Betrieben der Mutterkuh- und Ammenhaltung ebenfalls auf der Weide. Wechseln diese Tiere in einen Mastbetrieb, so gilt dort bis zum Erreichen eines Alters von einem Jahr ebenfalls Weidepflicht, natürlich nur in der Vegetationszeit. Darunter ist aber keine Verpflichtung zur Vollweide zu verstehen, sondern die Möglichkeit eines Zugangs zu einer Weidefläche. Die Tiere können also gerade bei kleineren verfügbaren Weideflächen ohne weiteres im Stall zugefüttert werden – die Größe der Weide sollte allerdings mindestens so beschaffen sein, dass die Fläche in einem guten Zustand erhalten und grün bleibt.

Weitere Option

Können Betriebe den zugekauften Jungbullen keine Weide anbieten, so bleibt nach aktuellem Stand nur die Option eines Zukaufs außerhalb oder gegen Ende der Vegetationszeit, sodass die Tiere keine Weideverpflichtung mehr haben und vor Beginn der nächsten Weideperiode das erste Lebensjahr vollendet haben. Aufgrund des größeren Angebots von Absetzern im Herbst/Winter eine mögliche, aber sicher nicht ideale Option, zumal dann auch die Schlachttiere je nach Einheitlichkeit der Partien später nicht ganzjährig, sondern blockweise anfallen.


Jörn Bender/ Bioland NRW

Foto: Meike Siebel, Landwirtschaftskammer LWK