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Ökolandbau NRW

Änderungen bei Mini- und Midi-Job

12.07.2022

Neben der Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Oktober 2022 treten Änderungen für geringfügige Beschäftigungen (Minijob) und Beschäftigungen im Übergangsbereich (Midijob) ein.

  • Die jeweiligen Entgeltgrenzen steigen und es wird eine dynamische Geringfügigkeitsgrenze kommen.
  • Die Entgeltgrenze Minjob orientiert sich künftig am gesetzlichen Mindestlohn. Ab Oktober von heute 450 € auf 520 € monatlich.
  • Außerdem wird die unvorhersehbare Überschreitung gesetzlich geregelt. Eine gelegentliche, nicht vorhersehbare Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führt nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung.
  • Ebenso gibt es eine höhere Entgeltgrenze für den Midijob. Ab Oktober steigt die Grenze von monatlich 1 300 € auf 1 600 €.
  • Zudem sollen die Arbeitnehmenden in diesem Bereich stärker entlastet werden, um den Anreiz für Minijobber zu erhöhen, die Arbeitszeit über die Minijob-Grenze hinaus auszuweiten.
  • Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zahlt im unteren Bereich des Übergangsbereichs einen Beitragsanteil wie beim Minijob von etwa 28 %; der wird gleitend bis 1 600 € auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.

Hartmut Osterkamp,

Landwirtschaftskammer NRW