Wie lassen sich Schäden auf Acker und Grünland unkompliziert regulieren? Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen gibt jedes Jahr die Richtsätze zur Bewertung landwirtschaftlicher Kulturen auf der Grundlage aktueller Preise neu heraus.
Kleine Schäden bis etwa 1 000 € an landwirtschaftlichen Kulturen infolge von Baumaßnahmen, Manövern, Verkehrsunfällen, Wildschäden und anderer Ereignisse treten in vielen landwirtschaftlichen Betrieben auf. Mit Hilfe von Richtsätzen lässt sich die Schadenshöhe schnell und unbürokratisch feststellen, um zwischen den jeweils Beteiligten eine unmittelbare und hoffentlich zufriedenstellende Einigung zu erzielen.
Für zahlreiche Bewertungsanlässe bilden die Richtsätze eine solide Berechnungsgrundlage. Allerdings stoßen sie dort an ihre Grenzen, wo besondere Umstände des Einzelfalles oder auch die Größenordnung der betroffenen Fläche eine individuelle Begutachtung und Bewertung gebieten.
Einzelbetriebliche und auch regionale Besonderheiten können die Richtwerte nicht berücksichtigen. In diesen Fällen sind von der Landwirtschaftskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zu beauftragen. Klassische Fälle hierfür sind Bewertungen in Direktvermarktungsbetrieben, in der Saatguterzeugung und im ökologischen Landbau, siehe dazu den Hinweis rechts.
Nur eine individuelle Bewertung kann bei diesen Anlässen auch etwaige schadensmindernde oder auch schadenserhöhende Umstände berücksichtigen.
Monetärer Ersatz
Gesetzliche Grundlagen für den Schadensersatz bilden die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Schadensersatz hat alle durch das schädigende Ereignis entstandenen Einbußen abzudecken. Der Landwirt kann den Ersatz für seine Schäden immer in Geld verlangen. Er ist zur Schadensminderung verpflichtet. Für die Regulierung von Wildschäden sind neben den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches weiterhin die Regelungen des Bundes- und Landesjagdgesetzes zu beachten. Es handelt sich, wie in der Bezeichnung "Richtsätze" zum Ausdruck kommt, um Orientierungswerte und nicht um ständig aktualisierte, zeitnahe Zahlen. Die angegebenen Preise stellen durchschnittliche Erzeugerpreise frei erster Erfassungsstufe ohne Umsatzsteuer (= netto) für den Zeitraum der Ernte 2025 dar.
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gemäß § 249 Abs. 2 BGB nur ersatzpflichtig, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Der Ersatz der Umsatzsteuer entfällt von vornherein bei optierenden Landwirten, da diese vorsteuerabzugsberechtigt sind. In den anderen Fällen, also bei pauschalierenden Landwirten, ist diese zu berücksichtigen.
Wenn man dies und die anderen Hinweise bei der Anwendung der Tabelle entsprechend berücksichtigt und im einzelnen Schadensfall gegebenenfalls nach oben oder unten anpasst, sollten die Richtsätze in der landwirtschaftlichen Praxis und auch in der Verwaltung oder bei Versicherungen ein gutes und brauchbares Hilfsmittel sein, um zu unbürokratischen, schnellen und sachgerechten Einigungen vor Ort zu kommen.
Wenn die Erntemenge nicht den in der Tabelle abgebildeten Ertragsstufen entspricht, können Sie mit der nachfolgend aufgeführten Formel sehr schnell mit den eigenen Erntemengen oder mit den Ertragsverlusten, falls diese ermittelt wurden, zu einem Ergebnis gelangen.
Für die Berechnung von Aufwuchsschäden (Totalschaden, Mindererträge) bei Marktfrüchten gilt die folgende Formel:
Ertrag oder Ertragsverlust in dt/ha x Preis in €/dt netto
____________________________________________ = Schaden in Cent/m²
100
Ackerkulturen in fünf Ertragsstufen
Die Richtwerte unterscheiden fünf Ertragsstufen, die abhängig sind von der Anbauregion und der Bodenqualität. Intensive Ackerbaustandorte, wie die Köln-Aachener Bucht, sind regelmäßig der Ertragsstufe 5 zuzuordnen. Ackergrenzstandorte in den Höhengebieten über 400 m NN entsprechen eher der Ertragsstufe 1. Für die verschiedenen Ertragsstufen ist für jede Kulturart der zu erwartende Ertrag mit der entsprechenden Entschädigung in Cent je m2 angegeben, siehe dazu Tabelle 1. Die Richtsätze basieren auf Erzeugerpreisen. Bei wesentlichen Änderungen im Preisgefüge muss individuell abgerechnet werden. In den Richtwerten für Getreide ist der Ansatz für das Stroh enthalten. Nicht enthalten sind die Ansätze für die EU-Flächenprämien. Bei Wegfall eines Prämienanspruches sind hier in jedem Fall zusätzliche Feststellungen erforderlich.
Da bei einigen Getreidearten 2025 eine gute Ernte eingefahren wurde, wurden die Ertragsstufen dort angepasst. Aufgrund der Ergebnisse von Proberodungen bei Z-Rüben erfolgte hier auch eine Erhöhung bei den Ertragsstufen. In Tabelle 2 sind die Richtsätze der am häufigsten vorkommenden Ackerfutterpflanzen aufgeführt. Basis für die Richtwerte bilden die Ersatzbeschaffungspreise für das ausgefallene Futter.
Sonderfall Dauergrünland und Grünlandreparatur
Die Richtsätze zur Entschädigung von Aufwuchsschäden auf Dauergrünland sind in Tabelle 3 wiedergegeben. Eine Besonderheit bei der Entschädigung von Grünland besteht darin, dass eine mehrmalige Nutzung innerhalb einer Vegetationsperiode möglich ist. So kann sich ein Schadenereignis auf einen Nutzungstermin, jedoch auch auf mehrere Nutzungstermine auswirken. Die Anzahl der Nutzungen hängt vom Standort und der Nutzungsintensität ab. Wird eine Grünlandfläche intensiv geführt und vier- bis fünfmal im Jahr genutzt, so ist der auf dieser Fläche mögliche Ertragsausfall höher als bei einer extensiven Nutzung mit einmaliger oder zweimaliger Nutzung. Bei allen Nutzungsintensitäten ist der erste Aufwuchs im Frühjahr der ertragsreichste. Wird dieser Ertragsaufwuchs zerstört, sind Entschädigungsleistungen zwischen 5,40 und 7,20 Cent je m2 auszugleichen. Schäden am zweiten Aufwuchs führen zu Ertragsausfällen in Höhe von 4,50 bis 5,40 Cent je m2. Die weiteren Nutzungen im Sommer bis zum Herbst führen in der Regel zu geringeren Ertragsausfällen mit Richtsätzen zwischen 2,70 und 4,50 Cent je m2. Ist eine Grünlandfläche über den Gesamtvegetationszeitraum betroffen, so sind die in den Richtwerten angegebenen Gesamtjahresentschädigungen je nach Nutzungsintensität zu entschädigen.
Die Richtwerte für Dauergrünland enthalten lediglich den Ansatz für den Aufwuchsschaden. Kosten der Grünlandreparatur sind gesondert zu entschädigen. Die Wiederherrichtung zerstörter Grasnarben ist praxisgerecht auf Basis der Maschinensätze nach Arbeitsstunden zu kalkulieren. Soweit Lohnunternehmer mit Spezialmaschinen zur Verfügung stehen, sind deren Stundensätze für die Reparatur anzunehmen. Dabei ist der tatsächliche Zeitaufwand, der für die Reparatur erforderlich ist, maßgeblich. Die Stundensätze bei Eigenmechanisierung durch die Landwirte sind in Anlehnung an die „Erfahrungssätze für überbetriebliche Maschinenarbeiten“ der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und des Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes e.V. sowie des Kuratoriums der Betriebshilfsdienste und Maschinenringe in Westfalen-Lippe e.V. zu berechnen. Tiefe Aufbrüche durch Schwarzwild führen regelmäßig zu einem höheren Zeitaufwand als in den Erfahrungssätzen angegeben. Der höhere Zeitaufwand ist bei der Wildschadensregulierung zu schätzen, gegebenenfalls muss für eine Regulierung die Reparatur durchgeführt und dann erst nach Aufwand abgerechnet werden.
Mehrjähriger Flächenentzug
Wird eine Acker- oder Grünlandfläche über einen längeren Zeitraum oder sogar endgültig aus der landwirtschaftlichen Produktion genommen, tritt an die Stelle der Aufwuchsentschädigung die Nutzungsentschädigung. Diese wird auf der Grundlage des Deckungsbeitrages für die jeweilige Kultur berechnet, vom Ertrag werden also die eingesparten Kosten abgezogen. Einsparbare Kosten, zum Beispiel für Saatgut, Dünger und Pflanzenschutz, sind jedoch nur bei Inanspruchnahme ganzer Parzellen oder größerer Teilflächen denkbar. Bei kleineren Flächen ist nicht von Einsparungen auszugehen. Im Gegenteil: Das Umfahren von Trassen und Hindernissen erfordert zusätzlichen, entschädigungspflichtigen Aufwand. Zur Beurteilung solcher Betriebsnachteile wird die Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen empfohlen. Bei der Ermittlung der Nutzungsentschädigung sind im Gegensatz zum Schadensersatz betriebliche Anpassungen vorzunehmen, um der Schadensminderungspflicht nachzukommen. Dagegen können als weitere Bewirtschaftungserschwernisse Umwege, die erwähnte Bewirtschaftungserschwernis sowie Ertragsminderungen auf zusätzlichen Wendeflächen geltend gemacht werden.
Karsten Naujoks, Landwirtschaftskammer NRW