Altgrasstreifen oder -flächen im Sinne der Öko-Regelung 1d sind Dauergrünland-Flächen, die für eine Vegetationsperiode bis September temporär nicht genutzt werden. Sie erhöhen die Strukturvielfalt in der Landschaft und leisten einen wichtigen Beitrag zur Biodiversität.
Altgrasstreifen sind eine Nahrungsgrundlage für Insekten, Vögel und Amphibien. Außerdem haben durch die verspätete Nutzung seltene und spät blühende Pflanzen die Möglichkeit Samen zu bilden.
Mindestgröße beachten
Altgrasstreifen oder -flächen werden in Dauergrünlandflächen angelegt und bei der Bewirtschaftung ausgespart. Für die Fördermaßnahme müssen sie mindestens 0,1 ha groß sein. Ein Betrieb, der an dieser Maßnahme teilnehmen möchte, muss mindestens 1 % bis maximal 6 % seiner gesamten Dauergrünlandflächen als Altgrasstreifen/-flächen anlegen. Es können bis zu 1 ha in Form von Streifen oder Flächen in der höchsten Förderstufe von 1 000 € eingebracht werden. Das gilt auch dann, wenn die förderfähige Obergrenze von 6 % des Gesamtdauergrünlandes überschritten wird. Außerdem ist pro Schlag ein Maximum von 20 % der Fläche einzuhalten.
Mähen oder Beweiden
Ab dem 1. September des Antragsjahres darf eine Schnittnutzung mit Abfuhr des Mahdgutes oder eine Beweidung erfolgen. Eine Zerkleinerung und ganzflächige Verteilung des Aufwuchses, wie das Mulchen, ist nicht erlaubt.
Hinweis: Ab diesem Jahr unterliegt der Altgrasstreifen wieder einer zweijährigen Mindesttätigkeit. Der Bewuchs kann also über den Winter stehen bleiben und so wertvollen Rückzugsraum für Wildtiere bieten.
Im Unterschied zu den Altgrasstreifen im Sinne dieser geförderten Öko-Regelung 1d erzielt die nicht geförderte Staffelmahd, bei der bei jedem Schnitt Teilbereiche ungemäht bleiben, ebenfalls positive ökologische Wirkungen.
Landwirtschaftskammer NRW/Biodiversitätsteam